Die Gemeinden wälzen in der Regel die Verpflichtung zum Winterdienst für die Gehwege auf die Anwohner ab. Wie die Vermieter den Streu- und Räumdienst im Mietvertrag mit ihren Mietern regeln sollten und wer im Schadensfall haftet.



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Der Vermieter und Eigentümer des Hausgrundstücks ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den winterlichen Räum - und Streudienst auf seinem Grundstück auszuführen oder zu organisieren. Die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Gehwege obliegt den Gemeinden. Doch in der Regel wälzen diese in ihren Gemeindesatzungen das Schneeräumen und Streuen auf die Eigentümer der anliegenden Hauser ab. Diese müssen sich daher oft nicht nur um die Zugangs- und Zufahrswege zu den öffentlichen Verkehrsflächen kümmern, sondern auch um den angrenzenden öffentlichen Gehweg.

Für die Vermieter besteht allerdings die Möglichkeit, die Räum- und Streupflichten wiederum auf ihre Mieter zu übertragen – wovon die meisten Vermieter Gebrauch machen. Allerdings müssen solche Regelungen bestimmte formale Kriterien erfüllen, damit sie gerichtsfest sind. Auch lässt sich die Haftung für den Fall, dass doch mal was passiert, nicht abwälzen.

Wie der Winterdienst mit dem Mieter vertraglich geregelt werden sollte

Mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag kann der Mieter zur Räumung der Wege und zum Streudienst verpflichtet werden. Oft, vor allem bei Häusern mit mehreren Mietwohnungen, wird der Streudienst auch in der Hausordnung geregelt. Nach einer Gerichtsentscheidung genügt allerdings der reine Hinweis auf die Hausordnung mit entsprechender Regelung nicht (Amtsgericht Köln; Urteil vom 27.01.2011; Az: 210 C 107/10).

Dem Mietvertrag muss die Hausordnung beigeheftet sein, damit über die Streupflicht des Mieters keine Zweifel bestehen und dieser darüber informiert ist. Damit ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages geworden –der Vermieter kann sie später also nur mit Zustimmung der Mieter ändern.
Ohne diese Zustimmung kann der Vermieter daher keinen Räum- und Streudienst nachträglich einführen.

Der Vermieter muss dem Mieter auch die Geräte für die Schneeräumung bereitstellen – er kann ihn nicht etwa vertraglich dazu verpflichten, diese auf eigene Kosten anzuschaffen.

Kommt der Mieter der Verpflichtung für den Winterdienst nicht nach, kann der Vermieter ihn abmahnen. Er sollte aber darauf hinweisen, dass sonst ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt wird, dessen Kosten der Mieter dann zu tragen hat. Dabei hat der Vermieter aber das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Es dürfen nur die Kosten für den erforderlichen Winterdienst auf den Mieter umgelegt werden.


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Winterdienst muss für den Mieter zumutbar sein

Ist der Mieter wegen Alter oder Gebrechen auf Dauer nicht in der Lage, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, so muss er sich um eine Ersatzperson kümmern, wenn dies für Ihn nicht unzumutbar ist. Sind beispielsweise damit sehr hohe Kosten verbunden oder kann keine Ersatzperson gefunden werden, so ist der Winterdienst für den Mieter unzumutbar. Er kann dann vom Vermieter die Entbindung von seiner Verpflichtung verlangen. Ist der Mieter dagegen wegen beruflicher Außendiensttätigkeit oder wegen Urlaub vorübergehend verhindert, muss er in jedem Fall für Ersatz sorgen. Häufig wird dies auch in den Klauseln des Mietvertrags geregelt. Grundsätzlich gilt, dass bei nur vorübergehender Verhinderung nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann.

Wann geräumt und gestreut werden muss

Grundsätzlich richtet sich Beginn und Ende des Winterdienstes nach den Satzungen der jeweiligen Gemeinden. In einzelnen Gerichtsurteilen wurden auch konkrete Uhrzeiten festgelegt. So ist der Winterdienst an Werktagen ab 6:30 bis spätestens 7:00 Uhr durchzuführen. An Sonn- und Feiertagen ist ein Winterdienst dagegen zumindest nicht vor 9 Uhr zu erwarten. Kein Gericht hat allerdings ein Endzeitpunkt der Streupflicht festgelegt. Insoweit ist mithin nach dem jeweiligen Verkehrsbedürfnis zu entscheiden. Ein Anhaltspunkt kann die Ruhezeit sein, deren Beginn die Gerichte und Gesetzgeber auf 22 Uhr festgelegt haben. In der Nacht muss nicht gestreut werden.

Wer haftet bei einem Unfall?

Passiert doch etwas, kann der Geschädigte zunächst den Hauseigentümer beziehungsweise den Vermieter haftbar machen. Besitzt dieser eine Haftpflichtversicherung, prüft diese, ob der Schaden erstattet werden muss und begleicht diesen gegebenenfalls. Wenn der Vermieter die Verpflichtung zum Räum- und Streupflicht vertraglich an den Mieter übertragen hat, kann dann bei Verletzung dieser Verpflichtung der Mieter haftbar gemacht werden. Allerdings obliegt dem Vermieter die Verpflichtung, die Einhaltung der Räum- und Streuverpflichtung durch den Mieter zu überwachen. In der Praxis ist daher zweifelhaft, ob die Haftungsrisiken aus der Räum-und Streupflicht wirksam auf den Mieter übertragen werden kann.

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Tipp

Dem Hauseigentümer ist in jedem Fall der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu empfehlen.



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