Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Ein Berliner Vermieter kündigte das Mietverhältnis wegen Mietrückstandes per Anwalt. Wer bezahlt die Anwaltskosten?



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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Kündigung wegen Mietrückstand

Sind Mieter:innen für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug, können Vermieter:innen das Mietverhältnis

  • fristlos nach § 543 Abs. 2 Nr. 3a BGB

und zugleich

  • fristgerecht kündigen (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Einer vorherigen Mahnung bedarf es im Übrigen nicht (§ 543 Abs. 3 Nr. 3 BGB). Die fristlose Kündigung kann der:die Mieter:in durch Ausgleich des Mietrückstandes innerhalb einer Schonfrist heilen; die fristgerechte Kündigung jedoch nicht.

Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin mit dem Kündigungsschreiben

Vermieter:innen könnnen die Kündigung selbst oder über einen Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin fertigen lassen. Beauftragen sie diesen:diese, entstehen weitere Kosten.

Grundsatz: Mieter:innen müssen die Anwaltskosten übernehmen

Vermieter:innen haben gegen Mieter:innen grundsätzlich einen Erstattungsanspruch bezüglich der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (§§ 280, 286 BGB). Diese Kosten gehören mit zum Verzugsschaden.

Ausnahme: gewerbliche Großvermieter:innen tragen Kosten selbst

Der Bundesgerichtshof (AZ: ) hatte zu gewerblichen Großvermieter:innen entschieden, dass im Falle einer klaren Rechtslage die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes oder einer Rechtsanwältin nicht notwendig sei. Denn ein:e Großvermieter:in werde über die personelle Ausstattung verfügen, in einfacheren Mietrechtsfragen eine Kündigung aussprechen zu können.

Der Fall: Berliner Vermieter mit 4 Wohnungen – wie ist die Rechtslage?

Dem Wohnungsmieter wurde wegen eines kündigungsrelevanten Mietrückstandes das Mietverhältnis mit anwaltlicher Hilfe gekündigt. Der Mieter zog daraufhin aus und beglich auch den Mietrückstand. Der Vermieter verlangte zusätzlich die wegen seines Zahlungsverzuges entstandenen Rechtanwaltskosten i. H. v. 1.211,50 € erstattet. Der Mieter lehnte die Übernahme der Anwaltskosten mit dem Hinweis ab, dass nach der BGH-Rechtsprechung ein:e Großvermieter:in keine Rechtsanwaltskosten verlangen könne.

AG-Berlin-Mitte: Mieter muss die Anwaltskosten übernehmen!

Zwar handelt es sich hier um einen gewerblichen Vermieter, da dieser eine GmbH ist. Jedoch vermietet und verwaltet diese unstreitig nur 4 Wohnungen. Von einem Großvermieter kann daher im konkreten Fall nicht die Rede sein. Für juristische Lai:innen ist eine Kündigung nicht zwingend eine einfache Angelegenheit. So wissen sie in der Regel nicht, dass sie im Falle eines Nichtauszuges der Fortsetzung des Mietverhältnisses rechtzeitigen widersprechen müssen, da sich das Mietverhältnis sonst verlängert. Auch wisse der juristische Lai:innen nicht, dass sie neben der außerordentlichen Kündigung hilfsweise auch die ordentliche erklären sollten. Der Mieter hatte daher die Anwaltskosten zu übernehmen.

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.07.2021, AZ: 15 C 422/20

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten)



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