Wenn Mieter oder Mieterinnen mit der Zahlung der Miete in Rückstand kommen, rechtfertigt das eine Kündigung. Aber wie zeitnah muss die ausgesprochen werden?



Wer ein Mietverhältnis wegen einer gravierenden Pflichtverletzung des Mietenden kündigen will, sollte sich damit nicht allzu viel Zeit lassen. Anderthalb Jahre nach dem Verstoß ist es definitiv zu spät.

Ein Mieter in Leipzig zahlte im Jahr 2017 seine Miete wiederholt verspätet. Im Februar 2019 reagierte sein Vermieter darauf, indem er eine außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung aussprach. Der verwunderte Mieter weigerte sich die Kündigung anzuerkennen. Daraufhin klagte der Vermieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Ohne Erfolg. 

Kündigung muss zeitnah ausgesprochen werden

Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Leipzig bescheinigten dem Vermieter, keinen Anspruch auf Räumung zu haben. Vielmehr seien die außerordentliche und die ordentliche Kündigung unwirksam gewesen. Heißt das, Mietende können ihre Miete zahlen, wann sie wollen? Keineswegs. Das Landgericht bestätigte, dass eine wiederholte unpünktliche Mietzahlung durchaus Grund für eine Kündigung sei.

Die Kündigung müsse aber zeitnah ausgesprochen werden. Wer erst anderthalb Jahre nach den Vertragsverstößen aktiv werde, zeige, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses offenbar nicht unzumutbar war. 

(Landgericht Leipzig, Urteil vom 12.05.2020 - 02 S 401/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 23. Oktober 2020.



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