Nur weil ein Hundeliebhaber über Facebook seine Dienste als Hundebetreuer anbietet, darf ihm seine Vermieterin nicht das Mietverhältnis kündigen. Es sei denn, sie kann ihm die Betreuung fremder Hunde innerhalb der Wohnung nachweisen.



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Der Mieter aus Leipzig bestreitet nicht, seine Dienste als Hundebetreuer bei Facebook anzubieten. Allerdings würde er die Hunde immer nur außerhalb der Wohnung betreuen. Seine Vermieterin klagte dennoch vor dem Amtsgericht Leipzig gegen ihn auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Als Grund gab sie an: Gewerbliche Betreuung von Hunden in der Wohnung. Beweisen konnte die Vermieterin ihre Behauptung nicht.


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Angebot der Hundebetreuung kein Verstoß gegen Mietvertrag

Das Amtsgericht Leipzig wies die Klage ab. Die Vermieterin ging zur nächsten Instanz. Doch auch vor dem Landgericht Leipzig blieb der Erfolg aus. Allein die Behauptung, dass der Mieter in seiner Wohnung Hunde betreue, reiche nicht aus. Beweise konnte die Vermieterin nicht erbringen. Die Richter entschieden daher, dass allein das Angebot der gewerblichen Hundebetreuung nicht gegen Pflichten aus dem Mietvertrag verstoße.

(Landgericht Leipzig, Urteil vom 12.05.2020 - 2 S 401/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 30. August 2020.



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