Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Berliner Vermieterinnen und Vermieter müssen nun tatsächlich unaufgefordert ab dem 23.11.2020 zu hohe Mieten absenken. Aber auch Mieterinnen und Mieter können aktiv werden!



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

Lassen Sie sich jetzt vom Mietrechtsexperten beraten!


Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen die Absenkung bei Bestandsmieten (Frist 23.11.2020)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.10.2020 den Eilantrag gegen die bevorstehende Absenkung per Beschluss abgelehnt. Diese Entscheidung zum Eilverfahren hat keinen Einfluss auf die anhängigen Verfahren im Hauptsacheverfahren. Das bedeutet, dass über die Rechtmäßigkeit des Gesetzes erst noch entschieden wird. Das Ergebnis wird im 2. Quartal 2021 erwartet.

Bis dahin gelten jedoch sämtliche Regelungen des MietenWoG Bln: überhöhte Mieten sind zu 23.11.2020 unaufgefordert abzusenken. 

Absenkungswelle bereits gestartet - Tausende Mieter erhalten die Tage Post

Die ersten Briefe sind bereits versandt: viele Vermieter wie die Deutsche Wohnen AG haben bereits den Großteil der betroffenen Mieter angeschrieben und die "Miete angepasst“. Mieter sollen etwaige Daueraufträge entsprechend ändern; bei einer Einzugsermächtigung bucht der Vermieter vorerst geringere Beträge ab.

Auch private Vermieter sollten nun handeln

Überprüfen Sie unbedingt die bisherige Miethöhe. Ist diese „ erhöht  i. S. d. § 5 MietenWoG Bln, informieren Sie Ihren Mieter rechtzeitig. Das Fordern oder Entgegennehmen einer „überhöhten“ Miete nach dem 23.11.2020 erfüllt einen Bußgeldtatbestand. Bezirksämter übernehmen im Auftrag des Mieters die Absenkung und setzen die „neue Miethöhe“ per Verwaltungsakt fest. Gleichzeitig kann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den Vermieter eingeleitet werden. Dazu erhält der Vermieter vorab eine Anhörung. Im weiteren Verlauf kann dann der Bußgeld-Bescheid ergehen. 

Was empfiehlt der Mieterverein, wenn der Vermieter nicht reagiert?

Der Berliner Mieterverein schlägt den Mietern folgende Vorgehensweisen vor: 

  1. Miete selbst kürzen und ggf. mit einer Klage des Vermieters rechnen (risikoreiche Vorgehensweise) oder
  2. volle Mietzahlung „unter Vorbehalt“ und Aufforderung des Vermieters zur sofortigen Absenkung (sichere Variante). Bei Verweigerung des Vermieters: Einschaltung des Bezirksamtes und ggf. gerichtliche Durchsetzung des Anspruches.

Informieren Sie sich rechtzeitig, ob in Ihrem konkreten Fall Handlungsbedarf besteht!  

Hinweis: Es handelt sich hierbei um allgemeine Hinweise, die weder abschließend sind noch eine Rechtsberatung darstellen. Lassen Sie sich hierzu bei Bedarf weiterführend beraten. Irrtum vorbehalten.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 04. November 2020.



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