Einparkmanöver in Tiefgaragen gelten als überdurchschnittlich schwierig und rechtfertigen daher Kaufpreisminderungen.
Maßgeblich ist, ob der Stellplatz mit durchschnittlichen Fahrkünsten nutzbar ist.
Bei zu engen Verhältnissen drohen Minderungsansprüche von bis zu 20% des Kaufpreises.
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Erwerber:innen einer Eigentumswohnung stellten fest, dass ihnen die Nutzung ihres Tiefgaragenplatzes überdurchschnittliche Fahrkünste abverlangte. Daraufhin forderten sie eine Kaufpreisminderung.
Das Kammergericht Berlin hatte in einem konkreten Fall zu beurteilen, ob eine schwierige PKW-Zufahrt zum Tiefgaragenstellplatz einen Sachmangel darstellt, der eine Kaufpreisminderung rechtfertigen könnte. Die Erwerber:innen einer Eigentumswohnung in Berlin machten gegen die Bauträgerin u. a. eine Preisminderung wegen ihres PKW-Stellplatzes in der Tiefgarage geltend.
Denn der Stellplatz musste durch höchst geschicktes Rangieren im Rückwärtsgang auf einer gebogenen Linie an mehreren Parkplätzen vorbei eingenommen werden. Die Verkäuferin sah in dem zu leistenden Rangiermanöver keinen Mangel. Vielmehr führte sie an, es sei weder vereinbart noch allgemein üblich, dass jeder Stellplatz ohne Rangieren oder Rückwärtsfahren erreichbar sein müsse. Moderne Fahrzeuge verfügten zudem über Einparkhilfen. Eine bestimmte Fahrzeuggröße sei nicht Vertragsgrundlage gewesen.
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Damit gaben sich die Erwerber:innen nicht zufrieden, sie zogen vor Gericht. Das Landgericht Berlin verurteilte die Verkäuferin zur Zahlung von 11.000 Euro Wertminderung für den Tiefgaragenstellplatz. Grundlage dafür war ein Privatgutachten, das die Erwerber:innen erstellen ließen. Die Verkäuferin legte gegen das Urteil Berufung ein und erzielte damit einen Teilerfolg.
Das Kammergericht gewährte den Erwerber:innen eine Minderung in Höhe von 6.600 Euro für den Tiefgaragenstellplatz; also 20 Prozent des Kaufpreises. Das Gericht stellte klar, dass kein Anspruch darauf bestehe, ein Auto in einem Zug vorwärts oder rückwärts einparken zu können. Von einem Parkplatz mittlerer Art und Güte könne in dem konkreten Fall aber nicht mehr ausgegangen werden.
Denn es müssten schon überdurchschnittliche Fahrkünste bewiesen werden, um sicher einzuparken. Die vorliegenden örtlichen Gegebenheiten könnten daher durchschnittliche Fahrer:innen stark fordern und so zu einer Komforteinbuße führen. Durch die eingeschränkte Nutzbarkeit des Stellplatzes sei eine Minderung des Kaufpreises angemessen.
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Eine theoretische Betrachtung von Stellplatz-Grundrissen macht es oft schwer, die praktische Nutzbarkeit zu beurteilen. Am besten ist es, vor Vertragsabschluss mit dem eigenen Fahrzeug eine Testfahrt zu absolvieren.
Was als „erhöhter Rangieraufwand“ noch hinnehmbar ist, kommt auf den Einzelfall an. Daher ist es sinnvoll, im Kaufvertrag konkrete Angaben zur Beschaffenheit des Stellplatzes festzuhalten. Dazu gehören Mindestmaße, Zufahrtsbreiten und eventuell auch eine Aussage zur Befahrbarkeit mit bestimmten Fahrzeugtypen.
Wenn bei der Übergabe Mängel oder problematische Punkte wie eine schwierige Stellplatzzufahrt festgestellt werden, sollte das unbedingt im Abnahmeprotokoll festgehalten und ein Vorbehalt wegen dieser Mängel erklärt werden.
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Die Analyse basiert auf Transaktionspreisen von Sprengnetter und Angebotspreisen von ImmoScout24 für Eigentumswohnungen in den acht deutschen Metropolen. Stand: Juni 2025.
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