Grundstückseigentümer:innen und Vermietende sind grundsätzlich für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht schreibt ihnen vor, ihr Grundstück und angrenzende öffentliche Gehwege von Schnee zu befreien. Doch Mieter:innen können ebenfalls verpflichtet werden.

Die Verkehrssicherungspflicht öffentlicher Gehwege obliegt den Gemeinden. Doch in der Regel wird mithilfe der Gemeindesatzungen das Schneeräumen und Streuen auf die Eigentümer:innen der anliegenden Häuser abgewälzt. Die müssen sich daher oft nicht nur um die Zugangs- und Zufahrtswege zu den öffentlichen Verkehrsflächen kümmern, sondern auch um den angrenzenden öffentlichen Gehweg.

Winterdienst vertraglich regeln

Vermieter:innen können die Räum- und Streupflichten auf ihre Mieter:innen übertragen. Allerdings müssen solche Regelungen bestimmte formale Kriterien erfüllen, um „gerichtsfest“ zu sein. Auch lässt sich die Haftung für den Fall, dass doch mal etwas passiert, nicht einfach weiterreichen.

Mit einer entsprechenden Klausel im Mietvertrag kannst du zur Räumung der Wege und zum Streudienst verpflichtet werden. Oft, vor allem bei Häusern mit mehreren Mietwohnungen, wird der Streudienst auch in der Hausordnung geregelt. Nach einer Gerichtsentscheidung genügt allerdings der reine Hinweis auf die Hausordnung mit entsprechender Regelung nicht (Amtsgericht Köln; Urteil vom 27.01.2011; Az: 210 C 107/10). Die Hausordnung muss dem Mietvertrag beigeheftet sein. Dann bist du als Mieter:in informiert und es besteht über deine Streupflicht keine Zweifel.

Die Hausordnung ist damit Bestandteil des Mietvertrages geworden. Dein:e Vermieter:in kann sie später nur mit deiner Zustimmung ändern. Ohne deine Zustimmung kann dein:e Vermieter:in keinen Räum- und Streudienst nachträglich einführen.

Ist ein:e Mieter:in aufgrund des Alters oder wegeb Gebrechen auf Dauer nicht in der Lage, die Räum- und Streupflicht zu erfüllen, so muss er oder sie sich um eine Ersatzperson kümmern. Sind beispielsweise damit sehr hohe Kosten verbunden oder kann keine Ersatzperson gefunden werden, so ist der Winterdienst für diese:n Mieter:in unzumutbar. Er kann die Entbindung von seiner Verpflichtung verlangen. Ist der oder die Mieter:ib dagegen wegen beruflicher Außendiensttätigkeit oder wegen Urlaub vorübergehend verhindert, muss er oder sie in jedem Fall für Ersatz sorgen. Häufig wird das auch in den Klauseln des Mietvertrags geregelt. Grundsätzlich gilt, dass bei nur vorübergehender Verhinderung nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden kann.

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Übrigens:

Es ist nicht möglich, die Räumpflicht nur bestimmten Mieter:innen eines Hauses aufzuerlegen – etwa den Bewohnern des Erdgeschosses. Solche Klauseln sind unwirksam.

Kontrolle ist Pflicht der Vermieter:in

Auch wenn Eigentümer:innen dich zum Schneeschaufeln verpflichten, sind sie trotzdem für die Sicherheit verantwortlich und müssen den Winterdienst kontrollieren.

Denn: Wenn auf dem nicht geräumten Grundstück oder Gehweg jemand ausrutscht und sich verletzt, hat er oder sie Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz. Das gilt auch, wenn ein Schild vor dem „Betreten auf eigene Gefahr“ warnt. Kontrolliert dein:e Vermieter:in den Winterdienst auf seinem Grundstück nicht, kann er oder sie bei einem Unfall schadenersatzpflichtig werden.


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Schneeschieber, Besen und Co.

Vermietende müssen dir die Geräte für die Schneeräumung bereitstellen. Du kannst ihn nicht  vertraglich dazu verpflichtet werden, Schneeschieber und Besen auf eigene Kosten anzuschaffen.

Kommst du der Verpflichtung für den Winterdienst nicht nach, kann dein:e Vermieter:in dich abmahnen. Du solltest aber darauf hingewiesen werden, dass ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen werde, deren Kosten du dann zu tragen hast. Dabei gilt aber das Gebot der Wirtschaftlichkeit. Es dürfen nur die Kosten für den erforderlichen Winterdienst umgelegt werden.

Zu welcher Tageszeit muss geräumt sein?

Für die Nacht muss sich niemand den Wecker stellen. Fällt dagegen am Tag frischer Schnee, muss er beseitigt werden, sobald der Schneefall endet. Von wann bis wann tagsüber geräumt oder gestreut werden muss, regeln die Kommunen unterschiedlich. Detaillierte Vorgaben, wann, wo und wie zu räumen ist, stehen in den Ortssatzungen der Städte und Gemeinden.

In vielen Kommunen besteht Streupflicht zwischen  7 und 20 Uhr. An Sonn- und Feiertagen kann ein bis zwei Stunden später begonnen werden.

So gut muss geräumt sein

Wer nur einen Pfad in Schneeschieberbreite freilegt, genügt der Pflicht nicht. Als Grundregel gilt: Zwei Personen müssen aneinander vorbeigehen können. Manche Gemeinden schreiben auch deutlich breitere Flächen vor. Existiert vor dem Grundstück kein Gehweg, muss der Straßenrand auf entsprechender Breite vom Schnee befreit werden.

Wohin muss der geräumte Schnee?

Bei anhaltendem Schneefall türmen sich die Flocken bald zu stattlichen Haufen. Die weiße Pracht muss am Rand des Gehweges liegen bleiben und darf nicht auf die Fahrbahn geschoben werden. Reicht der Platz nicht aus, wird das eigene Grundstück zum Lagerplatz oder ein nahegelegener Grünstreifen. Gullys sollten unbedingt frei bleiben, sonst kann später das Schmelzwasser nicht ablaufen.


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Darf man Streusalz einsetzen?

Streusalz gegen Eisglätte ist in vielen Kommunen verboten und kann mit Geldbußen bestraft werden. Umweltschonende Alternativen zum Streuen sind Split oder Asche. Ungeeignet als Streumittel sind Hobelspäne. Wenn sich die Späne mit Feuchtigkeit vollsaugen, können sie rutschig werden.

Vertretung bei Abwesenheit

Wenn Eigentümer:innen oder in die Verantwortung genommene Mietende in den Urlaub fahren, müssen sie sich um eine Vertretung kümmern. Du solltest also vor der Abreise dafür sorgen, dass jemand deine Räumaufgaben in der Zeit übernimmt. Wer nicht kontrolliert, ob die Vertretung den Pflichten nachkommt, muss laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az.: 1 U 77/13) einen Schaden unter Umständen selber zahlen.

Fällt die Vertretung aus, weil sie sich zum Beispiel ein Bein gebrochen hat, muss für weiteren Ersatz gesorgt werden. Um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen, sollten Eigentümer:innen vor dem Start in den Urlaub am besten jemanden beauftragen, der regelmäßig nach dem Rechten sieht.

Wer haftet bei einem Sturz?

Bei einem Sturz machen Geschädigte zunächst Hauseigentümer:in oder Vermieter:in haftbar. Daher sollten sie unbedingt eine Haftpflichtversicherung besitzen. Die Versicherung prüft, ob der Schaden erstattet werden muss und begleicht ihn gegebenenfalls.

Wenn dein:e Vermieter:in die Verpflichtung zum Räum- und Streupflicht vertraglich an dich als Mieter:in übertragen hat, kannst du bei Verletzung der Streupflicht haftbar gemacht werden. Allerdings sind – wie bereits beschrieben – der Vermietende verpflichtet, die Einhaltung der Räum- und Streupflicht durch Mieter:innen zu überwachen. In der Praxis ist daher zweifelhaft, ob Mieter:innen überhaupt haftbar gemacht werden können.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).

 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Thema Winterdienst

Wer ist für das Räumen von Schnee und das Streuen von Eis verantwortlich?

Grundsätzlich sind Grundstückseigentümer:innen und Vermietende für das Räumen von Schnee und das Streuen von Eis verantwortlich. Mieter:innen können jedoch in bestimmten Fällen ebenfalls verpflichtet werden.

Können Vermieter:innen die Räum- und Streupflicht auf Mieter:innen übertragen?

Ja, Vermieter:innen können die Räum- und Streupflicht vertraglich auf Mieter:innen übertragen, aber dies erfordert eine bestimmte Form und die Haftung kann nicht einfach weitergereicht werden.

Wie wird die Räum- und Streupflicht in Mietverträgen geregelt?

In vielen Mietverträgen wird die Räum- und Streupflicht in einer Klausel oder der Hausordnung festgelegt. Die Hausordnung muss dem Mietvertrag beigeheftet sein, um wirksam zu sein, und kann nicht ohne Zustimmung der Mieter:innen geändert werden.


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