Aktualisiert am 19. Juni 2021
Kratzer im Parkett, Löcher im Teppich: Gibt es beim Fußboden eine Renovierungspflicht wenn du aus deiner Wohnung ausziehst? Außerdem: Bekommst du Geld zurück, wenn du einen neuen Boden in der Mietwohnung verlegst?
- Bodenbeläge haben je nach Art eine unterschiedliche Lebensdauer die zwischen 10-15 Jahren liegt. Ist die Lebensdauer abgelaufen besteht trotzdem kein automatischer Anspruch auf Austausch.
- Wertminderungen der Bodenbeläge durch normale Abnutzung sind in der Miete mit inbegriffen.
- Bei fahrlässiger Handlung müssen Mieter:innen für den Schadensersatz aufkommen. Jedoch ist beim Austausch des Bodens, nur der Zeitwert zu ersetzen und nicht der Neuwert.
- Bodenbeläge müssen bei Auszug gleichwertig ersetzt werden.


Teppichböden mittlerer Qualität haben in der Regel nach rund zehn Jahren ausgedient. Da Vermieter:innen in der Pflicht sind, die Mietsache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“, müssen sie für den Austausch des Belags sorgen. Dabei ist es ist egal, ob der Bodenbelag von vermietender Seite oder von Vormieter:innen verlegt wurde. Auch die Dauer eines Mietverhältnisses ist unerheblich.
Die Lebensdauer der Bodenbeläge ist je nach Qualität und Art der Ausführung unterschiedlich:
- Für Teppich und Laminat mittlerer Qualität liegt die Nutzungserwartung nach aktueller Rechtsprechung bei 10 Jahren.
- Parkettböden müssen bei normaler Abnutzung nach 15 Jahren abgeschliffen und versiegelt oder ausgetauscht werden.
- Bodenbeläge aus Vinyl haben bei mittlerer Qualität eine Lebensdauer von ungefähr 8-10 Jahren.
Ist die regelmäßige Lebensdauer abgelaufen, besteht nicht automatisch ein Anspruch auf Austausch. Der tatsächliche Zustand der Bodenbeläge ist entscheidend. Modetrends spielen dabei keine Rolle. Bei pfleglicher Behandlung kann ein Fußbodenbelag durchaus auch länger nutzbar sein. Erfahre mehr zum Thema Mietrecht und Renovierungspflicht bei Mietwohnungen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart aus dem Jahr 2015 sind Vermieter:innen nicht berechtigt, gegen den Willen der Mieter:innen den abgenutzten Teppichboden durch Laminat zu ersetzen. Auch wenn ein Laminatboden leichter zu reinigen und möglicherweise langlebiger ist als ein Teppichboden, dürfen Vermieter:innen nicht eigenmächtig handeln. Im Rahmen der Erhaltungspflicht ist er angehalten, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Was kostet Ihr Umzug?
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Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
- kein Balkon, keine Garage
- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Ist die Mietwohnung mit Parkett ausgestattet, kommt es oft zu Diskussionen zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen, wenn es um die pflegliche Behandlung des Bodens geht. Treten am Parkettboden Schäden auf, muss geprüft werden, ob sie auf normale Abnutzung zurückgehen oder durch unsachgemäße Nutzung. Dazu zählen beispielsweise das Tragen von Pfennigabsätzen oder das Herabfallen glühender Asche. Die im Laufe der Zeit eingetretene Wertminderung durch normalen Gebrauch ist durch die Miete abgegolten.
Wenn ein:e Mieter:in, Mitbewohner:in oder Besucher:in fahrlässig gehandelt haben, müssen Mieter:innen für den Schaden im Fußbodenbelag aufkommen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass sowohl beim Abschleifen und Versiegeln als auch beim Austausch des Bodens nicht der Neuwert, sondern nur der Zeitwert des Bodens zu ersetzen ist.
Gleiches gilt auch, wenn ein Teppichboden oder Laminat durch Nutzung von Mieter:innen beschädigt wurde. Die Höhe des Schadenersatzanspruchs bestimmt sich nach dem sogenannten „Abzug neu für alt“. Dabei wird die abgelaufene Nutzungsdauer angerechnet. Vermieter:innen soll durch das Erneuern des Belags und die damit verbundene Wertverbesserung nicht bessergestellt werden als zuvor.
Beispielrechnung im Schadensersatzfall:
Muss ein Teppichboden nach 4 Jahren ausgetauscht werden, hätte er normalerweise noch eine Restnutzungsdauer von 6 Jahren. Demnach müssen Mieter:innen von der Neuverlegung eines gleichwertigen Fußbodenbelags nur 4/10 bezahlen.
Ein ausführliches Übergabeprotokoll bei Mietbeginn lässt später – sollte es Streit über Schäden geben – keinen Zweifel an einer individuellen Bestandsaufnahme der Wohnung.
Fußbodenbeläge müssen gleichwertig ersetzt werden. Auch optisch sollte der Bodenbelag dem Vorgängermodell in etwa entsprechen. Dabei ist es sinnvoll, wenn Mieter:in und Vermieter:in gemeinsam eine Auswahl treffen.
Ist vonseiten der Mieter:innen ein anderer Belag gewünscht, wie zum Beispiel Parkett statt Teppich, braucht es dafür die Zustimmung durch den oder die Vermieter:in. Er oder sie kann seine Zustimmung auch davon abhängig machen, dass die Mieter:innen die Mehrkosten für einen Bodenbelag mit besserer Qualität selbst bezahlen.
Selbstverständlich dürfen Mieter:innen einen abgewohnten Bodenbelag jederzeit auch auf eigene Kosten austauschen. Dann sollte aber eine ausdrückliche Vereinbarung über eine Ablöse durch den oder die Vermieter:in am Ende des Mietverhältnisses getroffen werden.
Tauscht der oder die Vermieter:in einen schadhaften oder abgewohnten Boden nicht aus, darf der Mieter seine Miete kürzen. Die Mietminderung kann im Einzelfall unterschiedlich hoch ausfallen. Entscheidend sind der Zustand des Bodens und die Beeinträchtigung der Wohnqualität.
Wurden die Räume ohne Bodenbeläge vermietet, dürfen Mieter:in sie auf eigene Kosten selbst gestalten. Wird das Mietverhältnis beendet, müssen sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Das bedeutet: Bodenbeläge müssen fachgerecht entfernt und entsorgt werden.
Besteht vonseiten der Vermieter:innen Interesse, die Bodenbeläge zu behalten, so eine angemessene Entschädigung an den oder die Mieter:in gezahlt werden. Die Höhe der Ablöse ist abhängig von der abgelaufenen Nutzungsdauer bei Beendigung des Mietverhältnisses.
Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).
FAQ-Häufig gestellte Fragen: Bodenbeläge bei Mietwohnungen
- Sind Bodenbeläge Vermietersache?
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Vermieter:innen sind in der Pflicht, die Mietsache „in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten“ und müssen für den Austausch des Belags sorgen.
- Welcher Bodenbelag muss in einer Mietwohnung sein?
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Im Grunde steht es Mieter:innen frei, ob sie auf eigene Kosten z. B. Teppichboden verlegen. Eine Absprache vorab mit Vermieter:innen ist dabei zu empfehlen, um Streitigkeiten zu vermeiden.
- Wie lange halten Bodenbeläge in Wohnungen?
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Die Lebensdauer von Fußböden hängt von der Art des Bodenbelags ab: Vinyl hat eine Lebensdauer von circa 8-10 Jahren, wohingegen Parkett eine Lebensdauer von bis zu 15 Jahren hat. Bei Teppich und Laminat liegt die Lebensdauer bei durchschnittlich 10 Jahren.