Schnell & einfach zum Mieterschutz
- Mietrechtsberatung
- Schlüsselnotdienst
- Nebenkosten prüfen
Kratzer im Parkett oder Löcher im Teppichboden: Wer muss das ausbessern? Du als Mieter:in oder dein:e Vermieter:in? Und was passiert beim Umzug, wenn der Boden stark abgenutzt ist? Erfahre hier die Antworten auf die dringendsten Fragen zum Bodenbelag.

Normale Abnutzung des Fußbodens ist mit der Miete abgegolten. Für übermäßige Schäden, die durch fahrlässiges Verhalten der Mieter:in entstanden sind, können Vermieter:innen Schadenersatz verlangen.
Grundsätzlich fällt die Erneuerung des Bodenbelags in den Verantwortungsbereich der Vermieter:innen. Möchtest du als Mieter:in den Bodenbelag selbst erneuern, brauchst du unbedingt die Zustimmung deines:r Vermieter:in.
Mit WohnenPlus hast du alle Mietangelegenheiten jederzeit im Griff. Von professioneller Rechtsberatung bis zur Nebenkostenoptimierung – alles in einer App.
- Darf ich als Mieter:in den Bodenbelag erneuern?
- Wer ist für den Bodenbelag zuständig?
- Was sagt der Gesetzgeber zum Wechseln des Bodenbelags?
- Laminat, Teppichboden oder PVC – diese Bodenbeläge eignen sich für Mietwohnungen
- Wenn der Boden Schäden aufweist – Verantwortung bei Vermieter:in?
- Gibt es ein Recht auf Mietminderung bei schadhaften Bodenbelägen?
- FAQ: Häufig gestellte Fragen: Bodenbeläge bei Mietwohnungen
Ja, du darfst den Bodenbelag in deiner Mietwohnung erneuern. Aber: Es handelt sich hierbei um eine bauliche Veränderung, die du immer mit deinem:r Vermieter:in absprechen musst. Ohne Erlaubnis solltest du nicht eigenmächtig loslegen.
Dann bist du auf der sicheren Seite. Sonst könnte dein:e Vermieter:in theoretisch verlangen, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, also den neuen Boden vor dem Auszug wieder zu entfernen.
Also, bevor du den alten Teppichboden rausreißt oder Laminat verlegst, sprich mit deinem:r Vermieter:in. Die meisten Vermieter:innen sind dankbar, wenn Mieter:innen den Boden auf eigene Kosten erneuern möchten.
Dann ist zunächst unausweichlich, dein:e Vermieter:in zu informieren, um Erlaubnis zu bitten und das vorher vertraglich festzuhalten.
Instandhaltung der Wohnung liegt in der Verantwortung von Vermieter:innen. Deine:e Vermieter:in muss allerdings nicht deinen Boden schrubben, die alltägliche Pflege liegt bei dir als Mieter:in.
Dein:e Vermieter:in muss erst Recht dafür sorgen, dass dieser Bodenbelag in einem gebrauchsfähigen Zustand bleibt.
Instandhaltung der Wohnung liegt in der Verantwortung von Vermieter:innen. Deine:e Vermieter:in muss allerdings nicht deinen Boden schrubben, die alltägliche Pflege liegt bei dir als Mieter:in.
Für die gewöhnliche Erneuerung oder Reparatur des Bodenbelags ist der Vermieter zuständig, solange du den Schaden nicht verursacht hast. Größere Änderungen am Boden darfst du nicht ohne Erlaubnis vornehmen. Falls du es doch tust, musst du ggf. beim Auszug den ursprünglichen Zustand wieder herstellen.
Was kostet dein Umzug?
Wohnfläche
ca. m²
Entfernung
ca. km
1 Person
2 Personen
3 Personen
4 Personen
5 Personen
6 Personen
7 Personen
8 Personen
9 Personen
10 Personen
1 Zimmer
2 Zimmer
3 Zimmer
4 Zimmer
5 Zimmer
6 Zimmer
7 Zimmer
8 Zimmer
9 Zimmer
10 Zimmer
Auf dieser Basis berechnet der Umzugskostenrechner die finalen Kosten für Ihren Umzug:
Wohnung
- kein Balkon, keine Garage
- Die alte/ neue Wohnung befindet sich jeweils im 3. OG
- Alle Zimmer (inkl. Keller) weisen einen normalen Füllstand auf
Umzug
- Der Transportweg von der Wohnungstür bis in den LKW (Auszug/ Einzug) beträgt 10m
- Preis für Transport pro m3: 25 Euro
- Preis für m3 pro 10 km Entfernung: 8 Euro
- Sonderleistungen (Umzugskartons, Möbelmontage oder Küchenabbau) werden nicht berücksichtigt
Der Paragraph 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verpflichtet Vermieter:innen, die Mietwohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Fußboden gehört dazu.
Laut einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 01.07.2015) darf ein Vermieter einen abgenutzten Teppichboden nicht einfach gegen Laminat austauschen, wenn der Mieter damit nicht einverstanden ist. Selbst wenn Laminat moderner oder pflegeleichter wäre, ein:e Vermieter:in darf nicht eigenmächtig den Charakter der Wohnung ändern.
Kurz: Wenn die Wohnung mit einem bestimmten Bodenbelag übergeben wurde, hat ein:e Mieter:in das Recht, bei einer Erneuerung denselben Belagstyp zu bekommen.
Das Mietrecht schreibt zudem vor, dass normale Gebrauchsspuren an der Wohnung laut Paragraph 358 BGB keine Schäden im haftungsrechtlichen Sinne sind.
Ziehst du in eine Mietwohnung ein, in der beispielsweise kein fertiger Boden ist, hast du nicht automatisch Anspruch darauf, dass dein:e Vermieter:in einen Belag einbaut. Bevor du also einen Mietvertrag unterschreibst, solltest du dir das klar sein.
Mietrechtsberatung erhalten
mit Wohnen
Als Wohnen+ Mitglied von ImmoScout24 erhältst du Unterstützung bei Mietrechtsthemen.
Die meisten Mietwohnungen werden mit Bodenbelag übergeben, entweder mit einem klassischen Parkettboden, Laminat, Teppichboden oder mit einem einfachen PVC-Boden. Wenn du einen Belag wählen darfst, hast du folgende Optionen.
- Laminat ist vergleichsweise günstig, unkompliziert zu verlegen und robust im Alltag. Dank Klicksystem lässt sich Laminat ohne Kleber verlegen. Beim Auszug kann man es einfach wieder herausnehmen, ohne den Unterboden zu beschädigen. Laminat imitiert Holzoptik, ist pflegeleicht, aber empfindlich gegenüber Nässe. Laminat ist ungeeignet für Badezimmer. Die Lebensdauer von Laminatböden liegt bei durchschnittlich zehn Jahren.
- Vinyl- oder PVC-Boden ist wasserfest, trittschalldämmend und ebenfalls in Klick-Varianten erhältlich. In Küche und Bad von Mietwohnungen ist PVC oder Linoleum oft die beste Option, weil es unempfindlich gegenüber Feuchtigkeit und leicht zu reinigen ist.
- Teppichboden war in Mietwohnungen lange Standard, allerdings nutzt er sich relativ schnell ab. Nach rund zehn Jahren ist ein Teppich oft mit Laufspuren oder Flecken übersät. Für Allergiker:innen kann Teppich problematisch sein, und auch was Sauberkeit angeht, ist er pflegeintensiver.
- Parkett und andere Bodenarten: Echtes Parkett ist hochwertig und langlebig und kann über Jahrzehnte halten. Viele Altbauwohnungen haben Parkett. Als Mieter:in selbst Parkett zu verlegen ist teuer und muss fachgerecht verlegt werden.
Balkone haben oft einen nackten Beton- oder Fliesenboden. Hier eignen sich witterungsbeständige Holzfliesen oder Dielen (z. B. aus Bambus oder Bangkirai-Holz) mit Klicksystem als Belag.
Wenn du als Mieter:in durch fahrlässiges oder unsachgemäßes Verhalten einen übermäßigen Schaden am Boden anrichtest, liegt die Verantwortung bei dir. Handelt es sich aber um normale Abnutzung, dann muss dein:e Vermieter:in diesen alltäglichen Verschleiß hinnehmen.
Tiefe Kratzer im Parkett durch ständig verrückte Möbel ohne Filzgleiter, Brandlöcher im Teppich vom heruntergefallenen Bügeleisen, aufgequollenes Laminat durch einen selbst verschuldeten Wasserschaden. Solche Schäden gehen über das normale Nutzungsmaß hinaus. In diesen Fällen kann der:die Vermieter:in Schadenersatz verlangen.
Als Mieter:in bist du verpflichtet, den Boden pfleglich zu behandeln. Wenn du diese Pflicht verletzt, musst du für die Folgen einstehen. Der Schadenersatz bemisst sich in der Regel nach dem Alter und Zustand des Bodenbelags.
Es gilt der Grundsatz „neu für alt“. Das heißt: War der Boden zum Zeitpunkt des Schadens schon älter oder teilweise abgenutzt, wird das bei der Kostenumlage berücksichtigt. Du musst also nicht den vollen Neupreis eines neuen Bodens zahlen, sondern nur den Anteil, der dem verlorenen Restwert entspricht.
Nehmen wir an, ein Teppichboden hat eine gewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren. Weil du ihn durch ein Brandloch beschädigt hast, muss er bereits nach vier Jahren ausgetauscht werden. Zu diesem Zeitpunkt wären also noch sechs Jahre Nutzungszeit übrig gewesen. Deinem:r Vermieter:in entsteht also ein „Verlust“ von 60 Prozent der Teppich-Lebensdauer. Du müsstest in so einem Fall 40 Prozent der Kosten der Neuverlegung tragen. Die „neu für alt“-Regel soll sicherstellen, dass der Vermieter:innen durch den neuen Boden nicht besser gestellt sind als vor dem Schaden.
Du haftest als Mieter:in für Schäden am Boden, wo aber die Grenze zu vertragsgemäßer Abnutzung liegt, wird im Zweifel ein:e Sachverständige:r beurteilen müssen. Um Streit am Ende der Mietzeit zu vermeiden, hilft ein Übergabeprotokoll bei Einzug.
Üble Gerüche oder extreme Verschmutzungen des Bodenbelags gelten ebenfalls als Schaden, wenn sie durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen. Zum Beispiel, wenn Teppiche nachweislich durch Haustier-Urin oder Zigarettenqualm so stark riechen, dass eine normale Reinigung nicht ausreicht.
Ja, aber die Voraussetzungen müssen stimmen: Der Bodenbelag muss stark abgenutzt oder beschädigt sein und dein:e Vermieter:in nicht dagegen unternehmen, kommt ein Mietmangel in Frage. Weigert sich dein:e Vermieter:in trotz Aufforderung, den Fußboden zu erneuern, darfst du die Miete mindern.
Die rechtliche Grundlage für eine Mietminderung ist der Paragraph 536 BGB, der dir das Recht gibt, bei einer Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache die Miete angemessen zu kürze
Die Höhe einer zulässigen Mietminderung richtet sich immer nach dem Grad der Beeinträchtigung. Ein kleiner Schönheitsfehler (z. B. ein paar Kratzer im Parkett) rechtfertigt keine Mietminderung.
Sind aber große Teile des Bodens so beschädigt, dass du Zimmer nicht normal nutzen kannst, dann kannst du je nach Schwere einige Prozent der Monatsmiete einbehalten. Es gab Fälle, in denen die deutschen Gerichte Mietminderungen von fünf bis zehn Prozent gewährt wurden.
Du solltest deinem:r Vermieter:in schriftlich mitteilen, dass es einen enormen Schaden gibt und Abhilfe verlangen. Du musst die Minderung angemessen ansetzen. Im Zweifel ziehe fachkundigen Rat hinzu.
FAQ: Häufig gestellte Fragen: Bodenbeläge bei Mietwohnungen
-
Darf ich als Mieter:in den Bodenbelag in meiner Mietwohnung selbst austauschen?
-
Ja, das darfst du. Allerdings mit Zustimmung deines:r Vermieter:in. Ein neuer Bodenbelag gilt als Veränderung der Mietsache, deshalb solltest du vorher die Erlaubnis einholen. Ohne Erlaubnis deines:r Vermieter:in riskierst du, dass du den Boden bei Auszug auf eigene Kosten wieder entfernen oder den ursprünglichen Zustand herstellen musst.
-
Muss ich den von mir verlegten Bodenbelag bei Auszug entfernen?
-
In vielen Fällen ja, insbesondere wenn du den Boden ohne Absprache verlegt hast, kann dein:e Vermieter:in verlangen, dass du ihn beim Auszug wieder rausnimmst und den alten Zustand wiederherstellst. Anders ist es, wenn du mit vorher vereinbart hast, dass der neue Belag in der Wohnung bleiben darf. Dann solltet ihr das im Übergabeprotokoll festhalten, um Missverständnisse zu vermeiden.
-
Bekomme ich Geld zurück, wenn ich einen neuen Boden in der Mietwohnung verlegt habe?
-
Ohne vorherige Vereinbarung bekommst du in der Regel kein Geld zurück, wenn du freiwillig einen neuen Boden verlegt hast. Vermieter:innen sind nicht verpflichtet, eine Modernisierung oder Verschönerung zu bezahlen, die du auf eigene Faust vorgenommen hast.
Als Immobilienexpertin und Redakteurin bei ImmoScout24 informiert dich Oranus Mahmoodi über alle Themen rund ums Mieten und Kaufen. Oranus ist studierte Journalistin und Soziologin. Sie beobachtet die Immobilienwirtschaft seit Jahren. Ihre Expertise als Wirtschafts- und Finanzjournalistin hat sie bei Financial Times Deutschland gewonnen, wo sie über viele Jahre gearbeitet hat. Als Autorin für Nachrichtenagenturen und diverse Wirtschaftstitel hat sie sich intensiv mit allen Seiten der Immobilienwirtschaft beschäftigt. Ihr Credo ist es, komplexe Themen für dich unterhaltsam und verständlich aufzubereiten.
Bitte beachte: Oranus Mahmoodi ist Immobilienexpertin, jedoch keine Immobilienmaklerin. Sie kann keine Immobilien vermitteln oder Anfragen dieser Art beantworten. Wende dich hierfür bitte an die jeweiligen Anbieter oder unseren Support.
Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren dich als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich für dich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, dir eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen deiner rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir dir, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.
„Mieter:innen sollten jegliche Änderung am Bodenbelag unbedingt mit der Vermieter:in abstimmen – am besten schriftlich. So lassen sich von Anfang an klare Vereinbarungen treffen und teure Streitigkeiten beim Auszug vermeiden“