Als Erbauseinandersetzung wird das Verfahren zur Auflösung einer Erbengemeinschaft bezeichnet, welches auch als Erbteilung bekannt ist. In einer Erbengemeinschaft gibt es meist viele unterschiedliche Interessen, was etwa den Umgang mit dem Haus angeht.

Um klare Verhältnisse zu schaffen, kommt bei Uneinigkeit die Erbauseinandersetzung infrage. Dabei erhalten alle Erbenden ihren Anteil und die Gemeinschaft wird aufgelöst – wie das funktioniert und was Sie dazu wissen müssen, lesen Sie hier.

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Erbauseinandersetzung Besprechung der Erbenden

importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Erbauseinandersetzung meint die offizielle Aufteilung des Erbes an alle Mitglieder der Erbengemeinschaft mit anschließender Auflösung der Gemeinschaft.

  • Eine Erbauseinandersetzung ist nicht zwingend nötig, aber gerade bei großen Erbengemeinschaften mit Potenzial für Konflikte sinnvoll.

  • Die Ergebnisse der Auseinandersetzung werden im Erbauseinandersetzungsvertrag festgehalten. Dabei helfen Rechtsexpert:innen, deren Kosten vom Nachlass abgezogen werden.

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  • Was ist eine Erbauseinandersetzung?

    Im Erbfall geht der Nachlass häufig an mehrere Personen, die damit automatisch eine Erbengemeinschaft bilden. Nur, wenn es ausschließlich eine alleinerbende Person gibt, ist keine Erbengemeinschaft vorhanden. Die Gemeinschaft muss einstimmig entscheiden, wie mit dem Erbe verfahren werden soll.

    Häufig wünschen sich die Teilhabenden eine Erbteilung, die sogenannte Erbauseinandersetzung. Dabei wird der Nachlass in erster Linie auf natürliche Weise untereinander aufgeteilt, wie §752 BGB regelt.



    Das bedeutet: Gibt es zwei (gleichberechtigte) Erbende, wird das Erbe halbiert, gibt es drei Erbende, wird es gedrittelt und so weiter. Dabei sind die Vorgaben der erblassenden Person ausschlaggebend. Diese können unter anderem darin bestehen, dass die Erbauseinandersetzung ausgeschlossen ist.

    Eine eher selten gewählte Variante ist die Teilerbauseinandersetzung. Dabei teilen die Erbenden einige Nachlassgegenstände unter sich auf. Die übrigen Objekte werden erst später aufgeteilt, etwa dann, wenn ein Streit darüber geklärt ist. Lassen Sie sich von Rechtsprofis dazu beraten, ob dies für Sie infrage kommt.

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    Mit Rechten und Pflichten auseinandersetzen

    Erbende in einer Gemeinschaft sollten sich bereits vor einer eventuellen Erbauseinandersetzung mit ihren Rechten und Pflichten befassen. Sie haben ein Recht auf die Auszahlung Ihres Erbteils sowie einen Auskunftsanspruch, aber auch die Pflicht, Erbschaftssteuer zu zahlen, Auskunft zu geben, das Erbe zu verwalten und Nachlassverbindlichkeiten zu regen.


    Wann ist die Erbauseinandersetzung nötig?

    Nur, weil eine Erbengemeinschaft besteht, ist noch keine Erbauseinandersetzung nötig. Wenn sich die Erbenden einig sind, können sie den Nachlass gemeinsam verwalten.

    Gerade bei großen Erbengemeinschaften kommt es jedoch häufig zu unterschiedlichen Interessen. Um den Erbstreit zu vermeiden, ist die Erbauseinandersetzung eine gute Option.

    Für diese freiwillige Erbteilung kommt ein Erbauseinandersetzungsvertrag zum Einsatz. Er gibt vor, welche Erbenden wie viel erhalten.

    Die Alternativen zum Erbauseinandersetzungsvertrag sind die Erbteilsübertragung, die Abschichtung und im äußersten Fall eine Klage – alle drei Optionen fallen nur dann an, wenn keine Einigung möglich ist.

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    Wann ist die Erbauseinandersetzung nicht möglich?

    Falls die erblassende Person die Erbauseinandersetzung in ihrem Testament ausgeschlossen hat oder falls die Erbenden die Auseinandersetzung für immer oder für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen haben, ist dieses Verfahren nicht möglich. Auch, wenn es nur eine erbende Person gibt, kommt die Erbauseinandersetzung nicht infrage.

    Ablauf der Auseinandersetzung

    Während es bei Geld und Möbeln relativ einfach ist, das Erbe gleichmäßig aufzuteilen, gerät die Erbengemeinschaft bei Immobilien rasch ins Stocken.

    Das Haus kann an sich nicht aufgeteilt werden; hier bestehen nur zwei Möglichkeiten:

    1. Die Immobilie wird verkauft und der Erlös unter den Erbenden aufgeteilt.
    2. Eine:r der Erbenden zieht in die Immobilie und zahlt die übrigen Erbenden aus.

    Steht der Hausverkauf im Raum, um die gleichmäßige Verteilung des Erbes in Geldform zu ermöglichen, muss zuerst der Verkehrswert ermittelt werden.

    In kritischen Fällen sollten Sie im Zuge der Immobilienbewertung auf ein professionelles Wertgutachten zurückgreifen.

    Anders sieht es aus, wenn eine außergerichtliche Einigung innerhalb der Erbengemeinschaft erzielt werden kann. Dann empfiehlt sich die kostengünstigere oder in einigen Fällen sogar gänzlich kostenfreie Hausbeurteilung durch eine:n Makler:in, um den ungefähren Verkehrswert zu erfahren. 


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    Bei Streitigkeiten dennoch Wertgutachten erstellen

    Wenn Streitigkeiten um das Erbe drohen, sollte der Auftrag für die Immobilienbewertung weiterhin von allen beteiligten Parteien erstellt werden. Anderenfalls besteht das Risiko, dass das von einem Erbenden beantragte Wertgutachten von den übrigen Parteien der Erbengemeinschaft nicht anerkannt wird – und erneut ein teures Gutachten fällig wird.


    Sobald der Wert für alle Bestandteile des Nachlasses feststeht, setzen Sie einen Erbauseinandersetzungsvertrag auf. Sollte keine Einigung möglich sein, können einzelne Erbende ihren Erbteil im Rahmen der Erbteilsübertragung verkaufen oder verschenken, wobei die Miterbenden ein Vorkaufsrecht haben.

    Alternativ ist die Abschichtung, also der Verzicht auf das Erbe gegen eine Abfindung, denkbar. Die Klage, oft gefolgt von einer Zwangsversteigerung, bleibt der letzte Ausweg für die Erbauseinandersetzung.

    Mit der Auflösung der Erbengemeinschaft und Verteilung des Erbes ist die Auseinandersetzung abgeschlossen.


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    Wie behalte ich eine Immobilie bei der Erbauseinandersetzung?

    Wenn von vornherein klar ist, wer aus der Erbengemeinschaft das Haus beziehen möchte, muss diese Person ihre Geschwister im Rahmen der Erbauseinandersetzung entsprechend entschädigen.

    Die Anteile der Immobilie, die Geschwister im Zuge eines Verkaufs in Geldform erhalten würden, zahlt die Person aus, die das Haus übernimmt. Dieser Betrag wird als Entschädigungsbetrag bezeichnet und richtet sich ebenfalls nach dem aktuellen Verkehrswert des Hauses.

    Was, wenn die Miterbenden nicht ausgezahlt werden können?

    Ist es demjenigen Erbenden, der das Haus selbst beziehen möchte, nicht so einfach möglich, die übrigen Erbenden auszuzahlen, bleibt oftmals nur der Verkauf des Hauses. Auf dieser Seite erfahren Sie, ob Sie aus einer Erbengemeinschaft eine Immobilie allein verkaufen können.

    Alternative: Sie zahlen den übrigen Erbenden einen Mietbetrag, sodass der Entschädigungsbetrag nach und nach abgestottert wird.

    Allerdings erweist sich dieses Zahlungsmodell als recht unpraktisch, wenn interne Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft bestehen. Eine rasche Beendigung der Erbengemeinschaft ist erstrebenswert; diese bleibt aber bestehen, solange der vollständige Betrag noch nicht abbezahlt und das Erbe noch nicht aufgeteilt wurde.

    Zwangsversteigerung bei Erbauseinandersetzung: Was hat es damit auf sich?

    Wenn sich die Erbengemeinschaft weder darauf einigen kann, dass eine Partei in das geerbte Haus einzieht, noch, dass ein Verkauf stattfinden soll, rückt die Zwangsversteigerung der Immobilie in den Fokus.

    Diese findet statt, wenn keine andere Option besteht, ein gleichmäßig verteiltes Erbe zu erziehen. Im Rahmen einer erzwungenen Erbauseinandersetzung geht der Vorgang dann vor Gericht.

    Aber: Einzelne Gegenstände dürfen von Parteien der Erbengemeinschaft vom Verkauf ausgeschlossen werden. Darunter fällt etwa ein bestimmtes Möbelstück oder Erbstücke, die sich seit Generationen im Familienbesitz befinden und nicht an Dritte veräußert werden sollen.

    Kosten im Rahmen der Erbauseinandersetzung

    Sofern sich die Erbengemeinschaft auf einen Verkauf oder andere Maßnahmen einigen kann, bewegen sich die Kosten im üblichen Rahmen des Erbprozesses.

    Beachten Sie, dass auch für den Erbauseinandersetzungsvertrag selbst Kosten anfallen. Diese werden von allen Erbenden gemeinsam getragen und normalerweise vom Nachlass abgezogen.

    Folgende Gebühren fallen für die Erbauseinandersetzung beispielsweise an:

    • Aufsetzung von Verträgen
    • Beantragung des Erbscheins
    • Eröffnung des Testaments
    • Beurkundung geerbter Immobilien

    Die Notarkosten bei der Erbauseinandersetzung können möglichst gering gehalten werden, wenn die Erbengemeinschaft bei dem:der Notar:in einen sogenannten Teilauseinandersetzungsvertrag beantragt.

    Darin behandelt werden – separiert von der übrigen Dokumentation im Zuge des Erbes – diejenigen Teile des Nachlasses, die eine Beurkundung zwingend erfordern (eben beispielsweise Immobilien).


    Notarkosten bei Erbauseinandersetzung werden besprochen

    Wie hoch die Notarkosten ausfallen, ist im sogenannten Gerichts- und Notarkostengesetz geregelt. Dieses sieht vor, dass zwei sogenannte Gebührensätze erhoben werden, die sich wiederum am Geschäftswert des Erbes bemessen.


    Ein Auszug aus der Gebührentabelle:

    Geschäftswert Einfacher Gebührensatz
    10.000 Euro 75 Euro
    50.000 Euro 165 Euro
    260.000 Euro 535 Euro
    500.000 Euro 935 Euro
    750.000 Euro 1.335 Euro

    Die Beträge verstehen sich als Nettowerte. Die Mehrwertsteuer von 19 Prozent kann also noch aufgeschlagen werden.

    Liegt der Geschäftswert Ihres Erbes bei 500.000 Euro, so würden Kosten von 935 Euro * 2 = 1.870 Euro netto beziehungsweise 2.225,30 Euro brutto anfallen.

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    Erbengemeinschaft schnellstmöglich auflösen

    Gerade bei einer Erbauseinandersetzung sollte die Erbengemeinschaft so früh wie möglich aufgelöst werden. Das heißt umgekehrt, dass eine schnelle Lösung der Erbproblematik gewünscht ist. Durch Maßnahmen wie die frühzeitige Auszahlung eines Erben, mit dem eine Auseinandersetzung wahrscheinlich ist, können Streitigkeiten vorgebeugt werden. Zahlen Sie also als Mitglied einer Erbengemeinschaft eine andere Partei rasch aus, kann diese Person eventuellen weiteren Beschlüssen der übrigen Erbenden nichts mehr entgegensetzen.


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  • FAQ: Häufige Fragen zum Thema Erbauseinandersetzung

    ​Wann ist eine Erbauseinandersetzung erforderlich?

    Die Erbauseinandersetzung ist nicht erforderlich, aber jederzeit möglich. Bei Erbengemeinschaften kommt sie häufig vor, um den unterschiedlichen Interessen gerecht zu werden. Wenn sich die Erbenden alle einig sind, ist die Erbauseinandersetzung nicht nötig.


    ​Wie läuft eine Erbauseinandersetzung ab?

    Die Erbauseinandersetzung beginnt mit einem Antrag. Es folgt die Bewertung des Nachlasses, also zum Beispiel die Immobilienbewertung eines Hauses. Wenn sich die Erbenden einig werden, kommt es zum Erbauseinandersetzungsvertrag. Anderenfalls sind Optionen wie die Erbteilsübertragung, die Abschichtung oder eine Klage denkbar.


    ​Was kostet ein Erbauseinandersetzungsvertrag beim Notar?

    Die Höhe der Kosen einer Erbauseinandersetzung werden individuell ermittelt und richten sich nach den Angaben im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Bei einer einvernehmlichen Einigung im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrages entstehen meist nur Notarkosten für die Aufsetzung und Beurkundung des Vertrags.


    ​Wie kann ich eine Erbengemeinschaft auflösen?

    Eine Erbengemeinschaft kann einvernehmlich zwischen den Erbenden aufgelöst werden, durch den Verkauf des Erbteils oder streitig mit einer Teilungsversteigerung. Laut Erbrecht muss sich die Erbengemeinschaft auflösen sobald ein:e Erb:in die anderen Miterb:innen dazu auffordert.


    ​Wer ist für die Erbauseinandersetzung zuständig?

    Jede:r Miterb:in kann die Erbauseinandersetzung jederzeit verlangen. Weiterhin haben alle die gleichen Rechte und Pflichten und sind in gleicher Weise für die Auseinandersetzung zuständig – unabhängig von ihrer Miterbenquote.



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