Eine Grundschuld ist ein Grundpfandrecht, dass für Gläubiger ein gewährtes Darlehen absichert. Es wird als Betrag beziffert und nach vorbestimmter Rangfolge in Abteilung 3 des Grundbuches eingetragen.
Auf Basis einer Grundschuldbestellung dient die Immobilie als Sicherheit. Somit ist der Eigentümer zwar im Grundbuch auch als Eigentümer eingetragen, jedoch hat der Darlehensgeber bei ausbleibenden Darlehensrückzahlungen das Recht, auf die Immobilie zurückzugreifen. Nachdem das Darlehen zurückgezahlt wurde, kann die Grundschuld auch als Absicherung für noch folgende Kredite benutzt oder eingesetzt werden.
Die Grundschuld ist - im Gegensatz zur Hypothek - unabhängig von einer schuldrechtlichen Forderung. Soll die Grundschuld am Ende gelöscht werden, so muss dies durch den Grundstückeigner beantragt werden. Bei Zwangsversteigerung wird der Gläubiger im ersten Rang vor den nachrangigen Geldgebern (zum Beispiel Bausparkasse) bedient. Die Grundschuld steht im Gegensatz zur Hypothek und ist im Falle einer Umschuldung, der Abtretung an andere Gläubiger oder einer Erhöhung der Verschuldung mit weniger finanziellen und formellen Umständen verbunden.
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