ImmoblilienScout24 In Immobilien die Nr. 1

Zum Inhalt springen

Immobilienwelten
Navigation
Sie sind hier: WohnenHausbauBauplanungBaulexikon

Nebenabrede

Nebenabrede bedeutet soviel wie Nebenvereinbarung. Nach § 313 BGB bedarf der Grundstückskaufvertrag mit sämtlichen Nebenabreden der notariellen Beurkundung. Wird diese Formvorschrift nicht beachtet, ist der Vertrag nach § 125 BGB nichtig.

Weitere Links zum Thema: