Ein Mietinteressent aus Burkina Faso entdeckte eine Wohnungsanzeige mit folgendem Wortlaut: "… 1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche, …" Dennoch ruft er bei dem Wohnungseigentümer an. Als dem klar wird, dass der Interessent einen Migrationshintergrund hat, bricht er das Gespräch sofort ab.


Wohnung nur für Deutsche nicht hinnehmbar

Der Mieter wohnte bislang in München. Er arbeitet als Referent bei einem landesweiten Integrationsprojekt, das von Augsburg aus koordiniert wird. Mit der diskriminierenden Abfuhr des Augsburger Vermieters will er sich nicht abfinden und klagt gegen den 81-Jährigen vor dem Amtsgericht Augsburg. 

Eine gütliche Einigung an den ersten beiden Verhandlungstagen scheitert. So kommt es schließlich zur Urteilsverkündung. Der Vermieter muss dem Mietinteressenten 1.000 Euro Entschädigung zahlen. Darüber hinaus wird er verpflichtet, künftig derartige Formulierungen zu unterlassen. Diese offene Benachteiligung von Ausländern sei schlichtweg nicht hinnehmbar. Selbst dann nicht, wenn der Eigentümer einmal – wie er zu seiner Rechtfertigung anführt – Ärger mit einem türkischen Drogendealer gehabt habe. Die Richter vertreten dazu einen klaren Standpunkt: "Verbrechen und Vergehen werden von Menschen begangen, nicht von Staatsangehörigen."


Ausgrenzung bei der Wohnungssuche

Dass die Wohnungssuche für Migranten oft schwierig verlaufe, bestätigt auch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Schätzungsweise fühlen sich etwa 70 Prozent der Menschen mit Migrationshintergrund bei der Wohnungssuche diskriminiert. Und tatsächlich scheint die vor vier Jahren veröffentlichte Studie “Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt” zu bestätigen, dass eine rassistische Ungleichbehandlung selbst bei besten wirtschaftlichen Voraussetzungen des Wohnungsbewerbers stattfindet. 

(Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 10.12.2019 - Az. 20 C 2566/19)


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