Paare trennen sich besonders häufig nach einem gemeinsamen Urlaub. In diesem Fall kostete die Trennung ein Vermieterpaar aus München eine Monatsmiete plus Gerichtskosten. 



Zum 1. Oktober 2019 wollten die Vermieter ihre Drei-Zimmer-Wohnung in München vermieten. Ein Immobilienmakler sollte sich darum kümmern. 60 Besichtigungen später waren noch zwei Paare übrig, die für die Vermieter in die enge Wahl kamen. Darunter die später Verklagten. 

Die Vermieter entschieden sich dafür, einem der verbliebenen Paare ein Vertragsangebot zu unterbreiten. Daraufhin teilte der Makler dem Paar telefonisch mit, dass es die Wohnung bekommen könnten. Da das Paar zu dieser Zeit im Urlaub weilte, sollte der Mietvertrag elf Tage später, also nach Rückkehr der Beiden unterschrieben werden. Der Makler bereitete unterdessen den schriftlichen Mietvertrag vor, holte die Unterschrift der Vermieter ein und sagte den anderen Bewerbern ab. Alles war bereit für die Unterzeichnung des Mietvertrags durch die neuen Mieter.

Vermieter verlangen Schadenersatz

Dazu kam es allerdings nicht mehr. Das Paar hatte im Urlaub herausgefunden, dass ein Zusammenleben nicht so optimal wäre. Es wollte in die gemeinsame Wohnung nun doch nicht einziehen. Das teilte der Makler den Vermietern am Telefon mit. Trotz sofortiger Neu-Inserierung der Wohnung mit Besichtigungstermin konnte die Immobilie zum 1. des Folgemonats nicht vermietet werden.

Das gefiel den Vermietern ganz und gar nicht. Sie klagten die ihnen entgangene Oktobermiete in Höhe von 1.450 Euro von den potenziellen Mietern ein. Das Paar hätte am Telefon seine Bereitschaft zur Unterschrift unter den Mietvertrag ausdrücklich bekräftigt, auch wenn es den Vertragsentwurf noch nicht gesehen hatte. Es sei zudem kein Fall bekannt, in dem es auf Verlangen der Mieter zu einer Änderung des Vertragsentwurfs nach Muster des Münchner Haus- und Grundbesitzervereins gekommen wäre.

Werbeannonce ersetzt nicht den Vertragsentwurf

Das nun getrennte Paar sieht die Sache anders. Es hätte frühestens nach Erhalt und Überprüfung des Vertrags von einer verbindlichen Zusage die Rede sein können. Ihm war aber lediglich der Text der Online-Wohnungsanzeige bekannt und es sei auch nur von 1.350 Euro Miete geredet worden. 

Der zuständige Richter des Amtsgerichts München wies die Klage der Vermieter ab. Er bestätigte die Aussage des Paares, dass eine Werbeannonce nicht ansatzweise den konkreten Vertragsentwurf ersetze. Ohne Mietvertrag war es den Mietinteressenten gar nicht möglich, die vertraglichen Verpflichtungen zu prüfen, die sie übernehmen würden. Ohne Prüfung der konkreten Vertragsbedingungen kann keine Partei von einem sicheren Vertragsschluss ausgehen.

Die Pflicht, ein Vertragsangebot anzunehmen, bestehe auch in einem angespannten Mietmarkt wie München ausdrücklich nicht, so der Richter. Vielmehr sei es das gute Recht des Paares, keine gemeinsame Wohnung anzumieten, wenn es im Urlaub feststelle, dass es eine gemeinsame Zukunft sehr ungewiss sei. Diese Tatsache rechtfertige den Abbruch von Vertragsverhandlungen.

(Amtsgericht München, Urteil vom 14.07.2020 - 473 C 21303/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 30. August 2020.


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