Das Aufdecken einer unerlaubten Untervermietung per heimlicher Videoüberwachung mit Aufzeichnung ist unzulässig. Das hat das Landgericht Berlin entschieden.



In Berlin hatte eine Vermieterin den Mietern zweier Wohnungen im Januar und Februar 2018 insgesamt dreimal wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung an Dritte sowohl außerordentlich als auch ordentlich gekündigt. Die Mieter behaupteten vehement, nicht unerlaubt untervermietet zu haben.

Also klagte die Vermieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnungen. Vor Gericht spielte sie ihren vermeintlichen Trumpf aus: Das Ergebnis einer heimlich über mehrere Wochen durchgeführten Videoüberwachung der Wohnungseingangsbereiche.

Nicht alle Mittel zur Aufdeckung sind recht

Während das Amtsgericht der Klage stattgab, entschied das Landgericht zugunsten der Mieter. Eine Tatsache, die niemanden überraschen dürfte, der sich ein wenig mit Datenschutz auskennt. Wer eine Videokamera im Hausflur eines Mehrfamilienhauses aufstellen will, braucht die Zustimmung aller Mietparteien. Das zeigt schon, dass der Plan der heimlichen Videoüberwachung nicht aufgehen konnte.

So entschied das Landgericht folgerichtig, dass der Vermieterin kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zustehe. Denn sie habe vor Gericht nicht darlegen können, dass eine unerlaubte Gebrauchsüberlassung vorliegt. Die Videoaufnahmen wurden nicht beachtet, da sie grundrechtswidrig erlangt worden seien und zudem einen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter darstellen. 

Nachweis durch Scheinanmietung

Die Richter vertraten die Ansicht, die Vermieterin hätte auch zu wirkungsvollen, legalen Mitteln greifen können, um den Verdacht einer Vertragsverletzung ihrer Mieter nachzuweisen. So hätte sie Nachbarn, Hausmeister oder andere Dritte befragen können. Selbst eine gezielte Scheinanmietung wäre möglich gewesen.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 13.02.2020 - 67 S 369/18)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 10. Mai 2020



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