Ein Mieter erhält von seiner Vermieterin keinen Termin zur Belegeinsicht, um seine Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Muss er trotzdem die verlangte Nachzahlung begleichen?



Einem Mieter in Berlin flattert eine Aufforderung zur Nachzahlung von Betriebskosten ins Haus. 1.600 Euro soll er berappen. Das erscheint dem Mieter arg hoch. Er fragt bei der Vermieterin nach einem Termin zur Belegeinsicht an. Nichts passiert – und das auf beiden Seiten. Der Mieter erhält keinen Termin, die Vermieterin keine Nachzahlung.

Mieter muss sich bewegen

Daraufhin klagt die Vermieterin und hat das Landgericht Berlin auf ihrer Seite. Der Mieter dürfe die Nachzahlung nicht zurückbehalten, nur weil er keinen Termin zur Belegeinsicht erhalten habe. Denn keinen Termin zu erhalten, bedeute nicht, dass ihm die Einsicht verweigert werde. 

Der Mieter hätte jederzeit nach einer entsprechenden Ankündigung bei seiner Vermieterin zu den üblichen Geschäftszeiten erscheinen können. Sollten ihm dann die Unterlagen nicht vorgelegt werden, könne tatsächlich von einer Verweigerung der Einsichtsgewährung ausgegangen werden.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 14.06.2019 - 63 S 255/18)

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 29. Juni 2020


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