Wird eine 3-Zimmer-Wohnung von drei Mietenden bewohnt, kann der Auszug eines Mietenden zum Streitfall werden; zumal dann, wenn die Vermieterin einer Untervermietung nicht zustimmen will.



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In Berlin haben drei Mieter gemeinsam eine 3-Zimmerwohnung gemietet. Als einer der Mieter auszieht, weil er in eine Wohnung in einem Studentenheim zieht, wird es für die Verbliebenen eng. Er bleibt zwar weiter Mieter der Wohnung, will aber natürlich nicht für zwei Wohnungen Miete zahlen. Also wollen die verbliebenen Mieter den entfallenen Mietanteil kompensieren und das freigewordene Zimmer untervermieten.

Davon hält die Vermieterin aber gar nichts. Die Mieter ziehen vor Gericht und erhalten die Unterstützung des Amtsgerichts Berlin-Mitte. Die Vermieterin geht in Berufung.


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Vermieterin muss dem Wunsch nach Untervermietung zustimmen

Doch das Landgericht Berlin bestätigt das Urteil des Amtsgerichts. Die verbliebenen Mieter haben –gemäß § 553 Abs. 1 BGB – einen Anspruch darauf, dass ihre Vermieterin der Untervermietung zustimmt. Denn sie haben ein berechtigtes Interesse daran, den Mietausfall durch die Aufnahme eines Untermietenden aufzufangen und damit gleichzeitig die Gefahr einer vom ausziehenden Mieter veranlassten Beendigung des gesamten Mietverhältnisses zu beseitigen oder zu verringern.

Die Richter:innen stellten klar, dass es dabei unerheblich sei, dass der ausziehende Mieter kein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung habe. Es reiche aus, wenn einer der Mieter ein berechtigtes Interesse besitze. Das Gericht sieht weiterhin keinen Widerspruch zur Rechts- und Sozialordnung, dass der ausziehende Mieter nunmehr Mieter zweier Wohnungen sei.

Ein missbräuchliches Entziehen von Wohnraum liege nicht vor, denn durch die gewünschte Untervermietung ergäbe sich kein Leerstand, sondern alle drei Zimmer wären – wie zuvor – bewohnt.

(Landgericht Berlin, Urteil vom 09.01.2024 - 67 S 184/23)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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