Ist eine Wohnung aufgrund ihrer Bausubstanz besonders empfänglich für Schimmel, müssen sich die Mieter:innen in ihrem Verhalten darauf einstellen. Also heißt es: Lüften, Heizen und Möbel von der Wand abrücken.



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Die Mieterin einer Wohnung in Hanau stellte in ihrer Wohnung einen Schimmelbefall fest und minderte daraufhin die Miete. Mit dieser Eigenmächtigkeit war die Vermieterin nicht einverstanden. Sie klagte auf Zahlung des noch ausstehenden Betrags.

Ein Sachverständiger begutachtete die konkrete Wohnsituation. Dabei stellte er fest, dass es keine baulichen Mängel gibt, die den Schimmelbefall verursachen. Allerdings seien die Möbel in den betroffenen Zimmern zu nahe an den Wänden aufgestellt. Das Amtsgericht Hanau gab damit der Klage statt. Die Mieterin hingegen gab sich mit dem Urteil nicht zufrieden.


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Mieterin muss sich der Schimmelgefahr stellen

Doch auch das Landgericht Hanau bestätigte die Entscheidung der Amtsrichter:innen. Die Mieterin müsse die ausstehende Miete zahlen, da sie kein Recht auf Mietminderung wegen Schimmelbefalls habe. Die Vermieterin habe nachgewiesen, dass sie weder den Schaden verursache noch dafür verantwortlich sei.

Das Gebäude stamme aus den 1960er Jahren und stelle – trotz einer Sanierung im Jahr 2009 – höhere Anforderungen an die Mieter:innen zur Vorbeugung vor Schimmelbefall als ein Neubau. Daher sei die Mieterin zu einem Wohnverhalten verpflichtet, das diese besondere Situation berücksichtige. Dazu zähle über das ausreichende Lüften und Heizen hinaus auch eine schadensverhütende Möblierung. 

(Landgericht Hanau, Beschluss vom 13.07.2022 - 2 S 2/21)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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