Rauchen in Mieträumen kann weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere wenn durch exzessives Quarzen der Putz der Wände angegriffen wird. Das Landgericht Neuruppin bittet den Mieter zur Kasse. 



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Die Vermieterin klagte auf Erstattung der Kosten durch den Mieter, da er ihrer Ansicht nach, die im Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen hätte durchführen müssen. Doch sie irrte. Das Amtsgericht Oranienburg wies ihre Klage ab und erklärte, dass die vereinbarte Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel unwirksam sei. 

Die Vermieterin ging in Berufung. Jetzt musste das Landgericht Neuruppin entscheiden, ob die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag wirksam war, und falls nicht, ob dennoch ein Schadensersatzanspruch der Vermieterin besteht.

Amtsgericht Oranienburg lässt Vermieterin abblitzen

Rauchen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Wird allerdings exzessiv geraucht, schadet das nicht nur der Gesundheit der rauchenden Person extrem, es kann auch gravierende Folgen für den Zustand der Immobilie haben. 

Nachdem das Mietver­hält­nis in einer Wohnung in Oranienburg beendet war, veranlasste die Vermieterin umfangreiche Arbeiten an der Wohnung. Der bisherige Mieter war starker Raucher. Daher musste neben Malerarbeiten teilweise auch der Putz an den Wänden erneuert werden.



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Anspruch auf Schadensersatz trotz unwirksamer Mietvertrags-Klausel

Auch das Landgericht erklärte die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag für unwirksam. Dennoch muss der Mieter Schadensersatz zahlen. Mit seinem exzessiven Rauchen habe er den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung überschritten. In der Folge sei die Substanz der Wohnung beschädigt und Putzarbeiten wurden notwendig. 

Damit stellt das Urteil klar, dass unwirksame Klauseln im Mietvertrag den Schadensersatzanspruch bei objektiver Beschädigung der Mietsache nicht verhindern. Eine Revision wurde nicht zugelassen, das Urteil ist damit bindend. 

(Landgericht Neuruppin, Urteil vom 30.10.2024 – 4 S 30/24)



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