Werden die Fenster zu einem nicht zu Wohnzwecken bestimmten Kellerraum zugestellt und damit verdunkelt, ist eine Mietminderung nicht zulässig. Das entschied das Amtsgericht Tecklenburg.



Die Mieter:innen einer Doppelhaushälfte in Nordrhein-Westfalen standen, wenn sie ihre Kellerräume tagsüber betraten, plötzlich im Dunkeln. Die Kellerfenster öffneten den Blick zum Garten der Nachbarn. Eigentlich. Doch die Nachbarn hatten eine Sichtschutzwand bzw. eine Gartenbank vor die Fenster gestellt.

Das eine Kellerfenster gehört zum drei Quadratmeter großen Hausanschlussraum, der auch zu Lagerzwecken genutzt wird. Das andere Fenster öffnet einen 20 Quadratmeter großen Hobbyraum, in dem eine Modelleisenbahn und eine Sitzecke ihren Platz gefunden haben.  

Von der plötzlichen Verdunkelung verärgert, minderten die Mieter:innen ihre Miete um 10 Prozent. Da ihr Vermieter die Minderung nicht akzeptieren wollte, landete der Fall vor dem Amtsgericht Tecklenburg.


Urteil: Lärm

Nutzung der Kellerräume durch Verdunklung nicht beeinträchtigt

Vor Gericht mussten die Mieter:innen erfahren, dass sie das Recht nicht auf ihrer Seite haben. Die Richter:innen hatten ihre Zweifel, ob in einer Verdunkelung der Kellerfenster überhaupt ein Mietmangel zu sehen sei. Wenn überhaupt, liege nur ein unerheblicher Mietmangel vor. Die Nutzung der Kellerräume sei unter keinen Umständen durch die Verdunkelung beeinträchtigt. 

Für das Einsehen der Hausanschlüsse und zur Lagerung von Gegenständen sei kein Tageslicht erforderlich. Und auch eine Modelleisenbahn könne ohne Tageslicht betrieben werden. Im Mietvertrag werde der Raum nicht ausdrücklich als Wohnraum beschrieben. Darüber hinaus entspreche der Gebrauch des Kellerraums zu Wohnzwecken nicht der baurechtlichen zulässigen Nutzung.

(Amtsgericht Tecklenburg, Urteil vom 27.05.2021 - 13 C 171/20)




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