Wer den Zutritt zur Wohnung verweigert, um einen Mangel festzustellen, verliert sein Recht auf Mietminderung oder Zurückbehaltung.



In einer Wohnung in Berlin Neukölln zeigte sich Schimmel an der Baddecke. Nachdem die Vermieterin den Schimmel hatte beseitigen lassen, bestätigten ihr die Mieter:innen schriftlich, dass sie keine weiteren Arbeiten für erforderlich halten. Damit war für die Vermieterin die Mangelanzeige erledigt.

Nach einem erneut der Vermieterin angezeigten angeblichen Wiederauftreten des Schimmels zahlten die Mieter:innen weniger Miete. Damit machten sie Mietminderungen und Zurückbehaltungsrechte geltend, verweigerten jedoch gleichzeitig die Besichtigung des Mangels. Da der Mietrückstand erheblich angewachsen war, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos und das Amtsgericht Neukölln verurteilte die säumigen Mieter:innen zur Räumung der Wohnung sowie zur Zahlung von 2.852,55 Euro an die Vermieterin. 

Recht auf Mietminderung und Zurückbehaltung verloren

Das wollten die Mieter:innen so nicht stehenlassen und gingen in Berufung. Sie waren der Ansicht, dass das Amtsgericht nicht berücksichtigt habe, dass es sich mit Wiederauftreten des Schimmels um einen unbehebbaren Mangel handele. 

Das Landgericht Berlin stärkte die Position der Vermieterin. Die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses sei bei einem Mietrückstand von über 2.000 Euro berechtigt, zumal die Mietschuld die monatliche Miete für zwei Monate sogar noch übersteige. Das Amtsgericht habe den Zeitraum korrekt bestimmt, in dem die Mietminderung zunächst eingetreten, dann weggefallen und erneut eingetreten sei. 

Ein weitergehendes Recht zur Mietminderung und Zurückbehaltung sei für die Mieter:innen nicht zu berücksichtigen. Dieses Recht haben sie zu dem Zeitpunkt verloren, als sie die Besichtigung des neuerlich angezeigten Schimmels verweigert haben.

(LG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 65 S 185/19)




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 06. Juli 2021.


Fragen zu LG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 65 S 185/19

Keine Mietminderung bei verweigertem Zutritt? | LG Berlin, Urteil vom 22. Oktober 2020 – 65 S 185/19

Wer seinen Vermieter:innen den Zutritt zur Wohnung verweigert, um einen Mangel festzustellen, verliert sein Recht auf Mietminderung oder Zurückbehaltung.

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