Ist die Legionellenbelastung so hoch, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit der Mieter:innen darstellt, darf die Miete um 10 Prozent gemindert werden. Das gilt selbst dann, wenn die Mieter:innen die Wohnung nicht bewohnen.
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Die Mieterin einer Wohnung in Berlin wollte ihre Wohnungsmiete um 10 Prozent mindern. Der Grund: Bei einer Trinkwasseruntersuchung hatte sich herausgestellt, dass im Zeitraum von 2014 bis 2017 ein Legionellenbefall von bis zu maximal 3.700 kbE nachweisbar war.
Die von der Vermieterin beauftragte Gefährdungsanalyse ergab die Risikoklassen 4 = signifikant bis 6 = hoch; der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte eine latente Gesundheitsgefahr fest. Das Amtsgericht Berlin-Mitte hielt dennoch eine akute Gesundheitsgefährdung durch Legionellen für nicht festgestellt und wies die Klage der Mieterin ab.
Mit dieser Feststellung gab sich die Mieterin nicht zufrieden und ging in Berufung. Mit Erfolg, denn das Landgericht Berlin entschied zu ihren Gunsten. Für eine Mietminderung um 10 Prozent komme es nicht darauf an, ob die Nutzung der Wasserversorgung tatsächlich mit Sicherheit zu einer Gesundheitsgefährdung geführt hat oder führen kann. Vielmehr genüge es, dass eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen werden könne.
Dass die Mieterin die Wohnung derzeit nicht nutze, hielt das Gericht für unerheblich. Für die Beurteilung eines Mietmangels sei es nicht ausschlaggebend, ob sich die Mieter:innen in der Wohnung aufhalten oder nicht.
(Landgericht Berlin, Urteil vom 17.06.2021 - 67 S 17/21)
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