Ein Streit über den Befall von Bettwanzen beschäftigte das Amtsgericht Stuttgart. Dürfen Mieter:innen die Miete mindern oder liegt ein selbstverschuldeter Hygienemangel vor?



Wie kommen Wanzen ins Bett? Dieser Frage musste das Amtsgericht Stuttgart auf den Grund gehen. Denn es war zu einem Streit zwischen den Mietparteien gekommen. Während die Mieter:innen die Wohnungsmiete wegen des Ungezieferbefalls minderten, witterten die Vermietr:innen einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung infolge mangelnder Hygiene oder Reinigungsdefiziten.

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Weniger Miete zahlen bei Bettwanzenbefall

Die Richter holten zunächst ein Sachverständigengutachten ein. Dabei stellte sich heraus, dass Bettwanzen am häufigsten aus abgestellten Taschen, Gepäckstücken oder gebrauchten Gegenständen in die Wohnung und schließlich ins Bett krabbelten. Damit war der Bettwanzenbefall auf einen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zurückzuführen.

Durch den Schädlingsbefall lag ein Mietmangel vor, auf den Mieter:innen mit einer Minderung der Bruttomiete um 60 Prozent reagieren können. Schließlich gäbe es auch keine Präventionsmaßnahmen, die zumutbar im Rahmen eines verkehrsüblichen Mietgebrauchs gefordert werden könnten, um den Gefahren effektiv vorzubeugen.

(AG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2021 – 35 C 5509/19)

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Übrigens:

In einem ähnlichen, länger zurückliegenden Fall sah das AG Berlin-Neukölln bei Bettwanzenbefall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mieter:innen  und entschied zugunsten der Vermieter:innen. Den herbeigerufenen Kammerjäger mussten die Mieter:innen bezahlen.




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 07. Mai 2021.


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