Hat der Vermieter eine von ihm nicht genehmigte Untervermietung über Jahre geduldet, kann er der Mieterin aus diesem Grund nicht plötzlich die Wohnung kündigen. So bestätigte es das Landgericht Berlin.



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Bereits 1994 schloss die Mieterin einer Wohnung in Berlin-Mitte mit einer anderen Person einen Untermietvertrag. Dazu war sie befugt. Denn in ihrem Mietvertrag gab es einen Passus, der ihr "für die Dauer des Mietverhältnisses das Recht auf Untervermietung" zusicherte.

2001 wechselte der Wohnungseigentümer. Der neue Vermieter erhob sofort Räumungsklage gegen seine Mieterin wegen unbefugter Gebrauchsüberlassung der gesamten Wohnung. Doch damit scheiterte er. Das Gericht wies die Klage rechtskräftig ab, da der Mietvertrag die Erlaubnis zur Untervermietung auswies.

Kein Anspruch auf Herausgabe der Wohnung

Damit wollte sich der Vermieter nicht auf Dauer abfinden. 2019 kündigte er das Mietverhältnis erneut wegen – seiner Meinung nach – unbefugter Gebrauchsüberlassung und erhob noch einmal Räumungsklage. Das Amtsgericht Berlin-Mitte wies die Klage ab. Also ging der Vermieter in Berufung. Ohne Erfolg.

Auch das Landgericht Berlin sah keinen Anspruch auf Räumung der Wohnung und bestätigte daher die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieter kenne das von seiner Mieterin gelebte Nutzungsmodell nunmehr seit 18 Jahren und habe es widerspruchslos hingenommen. 

Die Richter:innen stellten klar, dass – selbst wenn die jahrelange Untervermietung eine mietvertragliche Pflichtverletzung darstellen würde – dieser Fakt nicht so erheblich wäre, dass er eine Kündigung zu rechtfertigte. Zudem sei die zeitlich unbeschränkte Untervermietung der Wohnung von der mietvertraglichen Untermieterlaubnis gedeckt. 

Überhaupt liege ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses nur dann vor, wenn die Mieterin ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe. Das sei hier nicht geschehen. 

(Landgericht Berlin, Urteil vom 11.10.2022 - 67 S 111/22)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).



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