Auch wer eine kleine Wohnung mit seinem Hund teilen möchte, hat Anspruch auf Zustimmung seines Vermietenden. Denn entscheidend ist, was im Mietvertrag steht, nicht die artgerechte Haltung des Tieres.



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Die Mieterin einer 38 qm großen Wohnung in Köln wollte ihre Wohnung mit einem Boxerhund teilen. Doch ihre Vermieterin war nicht bereit, der Haltung des Hundes in der Ein-Zimmer-Wohnung zuzustimmen. Sie war der Meinung, der Wohnraum reiche dafür nicht aus. Daraufhin klagte die Mieterin.

Beim Amtsgericht Köln erhielt sie Rückendeckung. Die Richter:innen bestätigten ihr den Anspruch auf Zustimmung zur Hundehaltung durch die Vermieterin. Sie räumten zwar ein, dass die Haltung eines Boxers in einer Ein-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt nicht gerade als ideal hinsichtlich der artgerechten Haltung anzusehen sei. Dennoch erscheinen 38 qm für eine Person mit Hund ausreichend. 

Für die mietrechtliche Frage ist die Einschätzung der artgerechten Haltung ohnehin nicht relevant. In einem ähnlichen Fall hatte der Bundesgerichtshof darauf verwiesen, dass die Haltung eines Hundes zulässig sei, wenn im Mietvertrag kein entsprechendes Verbot vermerkt wurde. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Haltung des Hundes in der Wohnung artgerecht sei.

(Amtsgericht Köln, Urteil vom 07.07.2021 - 210 C 208/20) 

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 09. Juni 2022.



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