Der Mieter einer Wohnung in Hamburg erklärt nach Beendigung des Mietverhältnisses mündlich seine Bereitschaft zur Schlüsselübergabe. Aus Zeitgründen auf Vermieterseite landet der Schlüssel erst zwei Monate später im Briefkasten der Verwaltung. Kann die Vermieterin eine Entschädigung fordern?



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Dem Mieter einer Wohnung in Hamburg wird wegen Zahlungsverzugs das Mietverhältnis gekündigt. Er soll laut Gerichtsbeschluss die Wohnung räumen und herausgeben. Noch im Juni 2021 signalisiert er seiner Hausverwaltung, zur Rückgabe der Schlüssel bereit zu sein. Allerdings kann ihm der Mitarbeiter am Telefon keinen Termin zur Übernahme vor Ort nennen.

So fand dann auch in der Folgezeit keine Übergabe statt. Die Vermieterin erhielt den Schlüssel für die Wohnung erst Anfang August zurück, nachdem der Mieter ihn bei der Verwalterfirma in den Briefkasten geworfen hatte. Für den durch die verspätete Übergabe entstandenen Mietausfall forderte die Vermieterin eine Nutzungsentschädigung. Darüber hinaus rechnete sie über Nebenkosten für das Kalenderjahr 2020 ab. Für den Mieter bedeutete das eine Nachzahlung von rund 200 Euro. 

Vermieterseite verzögert Schlüsselrückgabe

Vor Gericht forderte die Vermieterin, den Mieter zur Zahlung von insgesamt rund 1.200 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht Hamburg wies die Klage zu großen Teilen ab. Lediglich rund 175 Euro nebst Zinsen aus den Nebenkosten muss der ehemalige Mieter zahlen. Eine Nutzungsentschädigung steht der Vermieterin nicht zu.

Voraussetzung für einen Anspruch wäre die Bereitschaft gewesen, den Schlüssel zur Wohnung zurückzunehmen, also die Holschuld einzulösen. Anderenfalls kann nicht von einer Vorenthaltung gesprochen werden. Die Richter:innen führten aus, dass zwar durch die Räumungsklage von einer Rücknahmebereitschaft ausgegangen werden könne. Allerdings schließe ein Annahmeverzug (nach § 293 BGB) einen Rücknahmewillen und damit auch eine anspruchsbegründende Vorenthaltung aus. 

Die Vermieterin wendete zwar ein, der Mieter habe noch im Juni 2021 telefonisch sein Einverständnis zu einer Besitzübergabe durch Einwurf der Wohnungsschlüssel in den Briefkasten der Verwalterfirma gegeben. Doch allein die Behauptung konnte das Gericht nicht überzeugen.

(AG Hamburg, Urteil vom 29. Juli 2022 - 48 C 331/21) 



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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