Eine eigenmächtige Absenkung der Wassertemperatur in der Nacht durch Vermietende ist nicht zulässig. So entschied das Gericht.



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Das Amtsgericht Leonberg hatte bereits 2018 einen Streit zu klären, der aktuell infolge gestiegener Energiekosten wieder an Brisanz gewinnen könnte. Die Mieterin einer Wohnung in Baden-Württemberg wollte auch nachts duschen oder baden, allerdings nicht mit lauwarmem Wasser.

Ihre Vermieterin hatte an der Heizung eine Nachtabsenkung vorgenommen. Die Konsequenz: Ab etwa 22 Uhr nahm die Wassertemperatur ab und morgens um 6.30 Uhr war das Wasser nur lauwarm.

Mieter:innen haben Anspruch auf warmes Wasser auch in der Nacht

Das Gericht hielt die Bedürfnisse der Mieterin für legitim. Daher entschieden die Richter:innen, sie habe Anspruch darauf, dass auch während der Nachtzeit das Leitungswasser mindestens eine Wassertemperatur von 40 °C erreichen müsse. Die Vermieterin dürfe die Temperatur in den Nachtstunden nicht eigenmächtig absenken. Vielmehr sei sie verpflichtet, ihre Mieter:innen rund um die Uhr mit warmem Wasser zu versorgen.

Eine Ausnahme der Regelung könne nur erreicht werden, wenn alle betroffenen Mietparteien mit einer Absenkung der Temperatur einverstanden sind. 

(Amtsgericht Leonberg, Urteil vom 27.12.2018 - 2 C 231/18)



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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