Wer laut Mietvertrag eine Wohn-/Nutzfläche mietet, kann im Nachhinein die Quadratmeter für den Keller nicht beanstanden.



F2L icon

Die richtigen Mieter:innen finden

...war noch nie so einfach! Schalte jetzt kostenlos deine Anzeige und finde schnell & einfach neue Mieter:innen.



Eine Mieterin in Saarbrücken bezog eine Wohnung im 1. OG eines Anwesens, dass auch von den Vermietenden selbst bewohnt wird. Die Wohnung besteht aus 2 Zimmern, Küchenzeile, Diele, Bad/WC, (Kellerraum, Balkon, Terrasse, …). Die Wohn-/ Nutzfläche beträgt ca. 55 qm. So hält es der Mietvertrag fest.

Als sich die Mieterin verändern will und Wohnungen besichtigt, kommen ihr die bisherigen Räumlichkeiten plötzlich klein vor. Sie misst nach und kommt auf eine Wohnungsgröße von 42,32 qm. Daraufhin will sie die überbezahlte Miete von ihren Vermieter:innen zurückhaben und klagt. Das Amtsgericht Saarbrücken ist auf ihrer Seite. Es bestätigt, die Mieterin habe Anspruch auf Mietrückzahlung (gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB).

Landgericht sieht keinen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete 

Dagegen legen die Vermieter:innen Berufung ein – mit Erfolg. Das Landgericht Saarbrücken räumt der Mieterin keinen Anspruch auf Rückzahlung ein, da keine relevante Abweichung von der vereinbarten Wohnungsgröße vorliege. Im Mietvertrag haben die Parteien bei der Beschreibung des Mietgegenstandes den Kellerraum angegeben und die Quadratmeter-Angabe auf die „Wohn-/Nutzfläche“ ausgerichtet. Damit beziehe sich die Angabe von 55 qm nicht auf die bloße Wohnfläche, sondern sie umfasse auch die Nutzfläche.

Genau gemessen handele es sich mit der Fläche des Kellerraumes und dem zugewiesenen Platz in der Waschküche um eine Wohn-/Nutzfläche von 52,42 qm. Das stelle keine relevante Abweichung zur Angabe im Mietvertrag dar. 

(Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 23.06.2022 - 10 S 136/21)



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.


Neu:

Die Zukunft Ihrer Immobilien kennen

Ihre Wertentwicklung ist nur einen Klick entfernt.

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten).


Wie gefällt Ihnen diese Seite?
/5
Bewerten Sie diese Seite Vielen Dank
Artikel herunterladen
Artikel melden
Vielen Dank!
Wir haben Ihr Feedback erhalten.
Redaktionsrichtlinien von ImmoScout24

Die ImmoScout24 Redaktion verfasst jeden Beitrag nach strengen Qualitätsrichtlinien und bezieht sich dabei auf seriöse Quellen und Gesetzestexte. Unsere Redakteur:innen haben ein hohes Niveau an Immobilienwissen und informieren Sie als Expert:innen mit informativen und vertrauenswürdigen Inhalten. Wir verbessern und optimieren unsere Inhalte kontinuierlich und versuchen, sie so leserfreundlich und verständnisvoll wie möglich aufzubereiten. Unser Anliegen ist es dabei, Ihnen eine erste Orientierung zu bieten. Für persönliche Anfragen Ihrer rechtlichen oder finanziellen Anliegen empfehlen wir Ihnen, eine:n Rechts-, Steuer-, oder Finanzberater:in hinzuzuziehen.

War dieser Artikel hilfreich?
Der Artikel wurde als hilfreich bewertet.
Vielen Dank
Wir haben die Bewertung erhalten.