Die Eigentümerin zweier Wohnungen in Berlin plante eine Zusammenlegung und kündigte aus diesem Grund ihren Mieter:innen wegen Eigenbedarf. Doch daraus wurde nichts.



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Im April 2020 erhielten die Mieter:innen einer Wohnung in Berlin-Mitte die Kündigung ihres Mietvertrages. Der Eigentümerin gehörte auch die Nachbarwohnung und nun wollte sie beide Wohnungen zusammenlegen und selbst nutzen. Da sich die Wohnungen in einem Milieuschutzgebiet befinden, wehrten sich die Mieter:innen und kamen dem Wunsch der Eigentümerin nicht nach.

Darauf reagierte die Vermieterin mit einer Räumungsklage und erhielt vom Amtsgericht Berlin-Mitte grünes Licht. Die Mieter:innen gingen in Berufung und hatten vor dem Landgericht Berlin Erfolg. Die Richter:innen entschieden, dass die Eigentümerin keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung habe. Denn ihre Eigenbedarfskündigung sei unwirksam. 

Eigenbedarfskündigung nicht zulässig

Da die Wohnungen in einem Milieuschutzgebiet liegen, muss der Eigentümerin für die Zusammenlegung der Wohnungen zuvor eine Nutzungsänderung erteilt werden. Eine derartige Bescheinigung liege nicht vor und könne auch nicht erteilt werden. Denn das Ziel eines Milieuschutzgebietes verfolge den Erhalt der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen.

Mit ihrem Vorhaben handele die Eigentümerin diesem Ziel und damit öffentlich-rechtlichen Vorgaben zuwider. Nun muss sie die Kosten des Rechtsstreits tragen und darf ihre Interessen gerichtlich nicht weiterverfolgen. 

(Landgericht Berlin, Urteil vom 26.04.2022 - 67 S 10/22)



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 08. September 2022.


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