Vermieter:innen duldeten jahrelang unpünktliche Mietzahlungen. Jetzt blieb ihre Kündigung des Mietverhältnisses bei neuerlich verspäteten Zahlungen trotz Abmahnung unwirksam. Wie argumentierten die Richter:innen?



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Die Mietparteien streiten um Räumung einer Wohnung in Berlin. Jahrelang – genauer gesagt seit Beginn des Mietverhältnisses – haben die Mieter:innen ihre Miete verspätet gezahlt. Die Vorvermieterin und auch die aktuelle Vermieterin haben das insgesamt sechs Jahre lang widerspruchslos hingenommen. Damit schienen sie der Vertragsverletzung ihrer Mieter:innen kein Gewicht beizumessen.

Im Juli 2020 schließlich mahnte die Vermieterin ihre Mieter:innen wegen unpünktlicher Mietzahlung ab. Das hinderte die Mieter:innen allerdings nicht daran, ihre Miete auch in den Monaten August, September und Oktober 2020 verspätet zu zahlen. 

Kein erhebliches Fehlverhalten der Mieter:innen

Darüber verärgert, klagte die Vermieterin vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Die Amtsrichter:innen wiesen die Klage ab. Die Vermieterin vertritt aber angesichts der dreimaligen unpünktlichen Mietzahlung nach Abmahnung die Auffassung, dass zumindest die ordentliche Kündigung greifen müsse. Doch sie irrte.

Das Landgericht Berlin sah zwar in der dreimaligen unpünktlichen Mietzahlung eine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten der Mieter:innen, die grundsätzlich das Vertrauen der Vermieterin in ein künftig vertragsgemäßes Verhalten ihrer Mieter:innen erschüttern können. Dennoch erkannten die Richter:innen darin kein derart erhebliches Fehlverhalten, das eine Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertige. 

Das Zahlungsverhalten der Mieter:innen vor der Abmahnung wurde bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt. Da die Mieter:innen von Beginn des Mietverhältnisses an über mehrere Jahre monatlich wiederkehrend ihre Miete unpünktlich zahlten und von Seiten der Vermieter:innen keine Reaktion erfolgte, konnte davon ausgegangen werden, dass deren Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt wurden.  

(LG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 67 S 158/21) 



Fragen zum BGH, Urteil v. 24.4.2019, VIII ZR 82/18

Darf das Gericht den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen, wenn ein:e Sachverständig:e in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe ermittelt hat?

Hat ein:e Sachverständige:r in einem Mieterhöhungsprozess eine breite Streuung der Miethöhe von Vergleichswohnungen ermittelt, darf das Gericht nicht ohne Weiteres den höchsten Wert als ortsübliche Vergleichsmiete ansetzen.



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Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 06. Mai 2021.


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