Mieter:innen haben grundsätzlich das Recht, der Nebenkostenabrechnung zu widersprechen und gegebenenfalls Korrekturen einzufordern. Aber wie verhält es sich, wenn sie eine fehlerhafte Abrechnung einmal akzeptiert haben?

Hat die Mietpartei erst einmal einer Nebenkostenrechnung zugestimmt, gibt es kein Entrinnen. Ob die Abrechnung den formellen Anforderungen entspricht, spielt keine Rolle mehr.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 2020 entschied einen Streitfall in Köln. Hierbei ging es darum festzustellen, ob das Einverständnis einer Mietpartei zur Nebenkostenabrechnung verbindlich ist.  

Die Fakten: Der Mieter hatte von einer Erbengemeinschaft ein "Studierendenzimmer" gemietet. Da er fast 1.600 Euro für Strom und Wasser schuldete, sollte er das Zimmer räumen. Die Vermieter:innen willigten jedoch auf Anfrage des Mieters ein, mit der Zwangsräumung noch ein paar Monate zu warten, wenn der junge Mann im Gegenzug die ausstehenden Rechnungen begleiche.  



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Vereinbarung nicht zum Nachteil der Mietpartei

Obwohl der Mieter das Zustandekommen der Forderungen immer als intransparent kritisiert hatte, akzeptierte er schriftlich das aktuelle Angebot. Doch als er später auszog, waren noch alle Rechnungen offen. Daraufhin behielten die Vermieter:innen die Kaution ein. Dagegen wehrte sich der junge Mann vor Gericht. Ohne Erfolg. 


Zwar schützt das Bürgerliche Gesetzbuch die Mieter:innen grundsätzlich bei den Betriebskosten vor abweichenden Vereinbarungen zu ihrem Nachteil. Doch davon ist im konkreten Fall nicht auszugehen. Zum Einen gehe es um die Abrechnung für einen bereits abgeschlossenen Zeitraum und die Anerkennung einer konkreten Schuld. Zum Anderen könne davon ausgegangen werden, dass der Mieter der Einigung nur zugestimmt hatte, weil sie ihm auch Vorteile brachte. Damit bestehe keine Gefahr, dass der Mieterschutz unterlaufen wurde.

(BGH-Urteil v. 28.10.2020 - VIII ZR 230/19)

Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 08. Januar 2021.


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