Seit der Einführung der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 müssen Vermieter:innen beim Mietvertrag besonders sensibel mit dem Datenschutz umgehen. Zwar ist es nötig, personenbezogene Daten zu erheben, aber Fragen zum höchstpersönlichen Lebensbereich sind nicht gestattet. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie als Vermieter:in in Bezug auf den Datenschutz haben.
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Vermieter:innen müssen sorgfältig mit den Daten von (potenziellen) Mieter:innen umgehen.
Bei Missachtung der DSGVO-Datenschutzvorschriften drohen empfindliche Strafen.
Im Zweifelsfall ist es immer empfehlenswert, sich eine schriftliche Genehmigung der Mietpartei einzuholen.
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Für den Mietvertrag brauchen Sie als Vermieter:in bestimmte Daten der Mietpartei, um dem Vertrag seine Gültigkeit zu geben. Schon vor Vertragsabschluss sind personenbezogene Daten wichtig. Zum Beispiel möchten Sie vermutlich eine Schufa-Auskunft einholen, um sicherzugehen, dass die möglichen Mieter:innen keine Schulden haben. Zugleich bringen die Datenschutzrechte strenge Vorschriften mit sich. Mieter:innen haben ein Recht auf sogenannte informationelle Selbstbestimmung.
Je nach Vertragsverhältnis dürfen Vermieter:innen die folgenden Informationen einholen:
Von Mietinteressierten: allgemeine Kontaktinformationen wie Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse; Einsicht in den Personalausweis zur Identitätsprüfung; Wohnberechtigungsschein
Von Bewerber:innen: Bonitätsauskünfte (Schufa), Anzahl der einziehenden Personen, berufliche Tätigkeit, geplante Haltung von Haustieren
Von Mieter:innen bei Vertragsabschluss: Kontoverbindungen, Bürgschaftsverträge mit Privatpersonen oder Banken
Als Vermieter:in ist es darüber hinaus wichtig, die Grenzen der Mieterselbstauskunft zu kennen. Dabei geht es um den sogenannten höchstpersönlichen Lebensbereich der Mieter:innen. Dazu dürfen Sie keine Fragen stellen. Sollten Sie dies dennoch tun, kann die Mietpartei die Antwort verweigern. Selbst nicht wahrheitsgemäße Antworten auf diese Fragen sind rechtlich akzeptabel.
Diese Informationen dürfen Sie als Vermieter:in nicht einholen:
Familienstand
Bestehende Schwangerschaft
Religionszugehörigkeit
Ethnische Herkunft und Staatsangehörigkeit
Sexualität
Politische Orientierung sowie Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften oder Mietervereinen
Vorstrafen
Gesundheitsdaten
Hobbys
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Seit dem 25. Mai 2018 ist in der Europäischen Union die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gültig. Diese richtet sich vor allem an Unternehmen, aber auch private Vermieter:innen sind von den Regelungen betroffen, da sie personenbezogene Daten verarbeiten. Stellen Sie unbedingt sicher, dass Sie die folgenden Punkte beachten. Andernfalls drohen hohe Geldstrafen oder gar Schadensersatzansprüche seitens der Mieter:innen.
Wichtige DSGVO-Vorgaben für Mieter:innen:
Einwilligung von Mieter:innen zur Speicherung von Daten wie Schufa-Auskünften und E-Mail-Kommunikation
Sparsame Datenerfassung und Begründung der Notwendigkeit der erhobenen Daten
Datenlöschung nach Mietverhältnis oder wenn ein:e Mietinteressent:in abspringt („Grundsatz der Datenminimierung und Erforderlichkeitsgrundsatz“)
Informationspflicht gegenüber Mieter:innen zur beabsichtigten Nutzung der Daten
Gesicherte Datenübermittlung, also Verschlüsselung und Anonymisierung bestimmter Daten
Achten Sie als Vermieter:in darauf, stets nachweisen zu können, dass Sie sorgfältig mit den Daten der Mietparteien umgegangen sind. Andernfalls können Datenschutzbehörden eine Verwarnung aussprechen, die Verarbeitung verbieten oder gar Geldstrafen verhängen. Die rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung während des Mietverhältnisses ist Art. 6 Abs. 2 der DSGVO.
Es gibt inzwischen viele DSGVO-Mietverträge online als PDF, die Ihnen als Vermieter:in dabei helfen, einen passenden Mietvertrag zu gestalten. Auch bei Vermietet.de von ImmoScout24 finden Sie entsprechende Musterdokumente und einen kostenlosen Mietvertragsgenerator.
Wir empfehlen, zusätzlich zum Mietvertrag ein Dokument aufzusetzen, das die Mieter:innen eindeutig über den geltenden Datenschutz aufklärt. Diese Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, macht den Datenschutz aber übersichtlicher für beide Seiten. Nehmen Sie die folgenden Hinweise in die Datenschutzerklärung auf und lassen Sie sich diese von Ihren Mieter:innen unterzeichnen:
Name und Kontaktdaten Vermieter:in
Grund für die Datenerhebung
Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung (etwa vertragliche oder steuerrechtliche Gründe)
Dauer der Datenspeicherung
Verneinung einer Übermittlung der Daten in Drittländer
Hinweis auf Mieterrechte im Bereich des Datenschutzes: Recht auf Auskunft, auf Kopie der Daten, auf Löschung von Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung
Hinweis auf Beschwerderecht der Mietpartei
Hinweis auf Recht der Mieter:innen, ihre Einwilligung zurückziehen, wenn keine vertragliche Grundlage für die Datenverarbeitung besteht (Widerspruchsrecht)
Empfänger:in der Daten
Wenn bereits ein Mietverhältnis besteht, sollten Sie überprüfen, dass Sie in diesem alle nötigen Vorgaben erfüllen. Besonders wichtig ist, dass Sie als Vermieter:in die Mietwohnung nicht regelmäßig ohne vorliegenden Grund besichtigen dürfen. Denn das Datenschutzrecht bezieht sich auch auf die Frage, ob Vermieter:innen unangekündigt die vermietete Wohnung betreten dürfen. Hier handelt es sich um den persönlichen Lebensbereich der Mieter:innen. Daher ist es empfehlenswert, einen Besuch anzukündigen und sich bei häufiger anstehenden Besuchen eine schriftliche Genehmigung geben zu lassen.
Die Weitergabe von Verbrauchsdaten, etwa des Stromzählers oder anderer haustechnischer Daten, fällt ebenfalls unter den Datenschutz. Die Mieter:innen sollten in der Datenschutzerklärung unterzeichnen, dass sie dieser Weitergabe zustimmen. Als Vermieter:in können Sie bei Bedarf ein neues Dokument aufsetzen, das die Weitergabe bestimmter Daten regelt.
Die Datenweitergabe an Handwerker:innen ist ebenfalls zu bedenken. Es ist ausreichend, wenn Sie sich zum Beispiel einen so formulierten Hinweis von der Mietpartei mit Datum unterschreiben lassen: „Ich/Wir sind damit einverstanden, dass meine/unsere Kontaktdaten an Handwerker:innen zur Vereinbarung von Reparaturterminen weitergeleitet werden dürfen. Diese Einwilligung ist freiwillig erfolgt. Ich/wir bin/sind darüber informiert, dass diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.“
Jede:r Mieter:in hat ein umfassendes Auskunftsrecht. So dürfen sie regelmäßig erfahren, welche Daten Sie über sie gespeichert haben. Sie können Anfragen zuvorkommen, indem Sie in regelmäßigen Intervallen ein entsprechendes Dokument an die Mieter:innen schicken und diese aufklären.
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