Hausmeister werden vom Eigentümer oder der Hausverwaltung eingesetzt. Sie übernehmen Aufgaben der Hausverwaltung und -betreuung. Für private Vermieter bedeuten sie Hilfe, aber auch Kosten. Gibt es Alternativen?

Wer darf sich "Hausmeister" nennen?

Die Bezeichnung "Hausmeister" ist in Deutschland rechtlich nicht geschützt, es gibt für ihn keinen direkten Ausbildungsgang. Auch ist sein Aufgabenbereich nirgends gesetzlich geregelt. Oft haben Hausmeister einen oder mehrere Handwerksberufe erlernt, da sie auch kleinere Reparaturen ausführen.

Die Aufgaben eines Hausmeisters

Die Aufgaben des Hausmeisters sind in der Regel praktisch-technischer Natur. Durch seine Tätigkeit soll die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks und des Gebäudes gewährleistet sein. Er ist generell für die Instandhaltung, Reinigung und Einhaltung der Hausordnung verantwortlich. Eine solche Tätigkeitsbeschreibung hat für Immobilieneigentümer eine wichtige Bedeutung: Denn Kosten aus einer so definierten Hausmeistertätigkeit sind in voller Höhe als Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig. Voraussetzung ist eine eindeutige Regelung im Mietvertrag, wonach die Mieter die Betriebskosten zusätzlich zur Miete zahlen müssen.


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Was Hausmeister kosten

Zu den umlagefähigen Betriebskosten eines angestellten Hausmeisters zählen der Arbeitslohn und die Lohnnebenkosten sowie die zusätzlichen Kosten für eine Krankheits- oder Urlaubsvertretung. Zu den Hausmeisterkosten gehören auch die Fahrtkosten einschließlich der Pkw-Kosten, die nach Kilometerpauschalen abgerechnet werden. Die dem Hausmeister zustehende Vergütung richtet sich allein nach der getroffenen Vereinbarung über seine Tätigkeiten. Die Mieter haben keinen Einfluss auf die Höhe der zwischen dem Vermieter und dem Hausmeister ausgehandelten Vergütung. Bei Anstellung eines hauptberuflichen Hausmeisters wird die Vergütung oftmals ganz oder zumindest teilweise durch die Überlassung einer Wohnung abgegolten. Das kommt bei einem nebenberuflich tätigen Hausmeister nicht in Betracht. Bei wenigen Mieteinheiten wird sich die Einstellung eines hauptberuflichen Hausmeisters jedoch kaum rechnen. Auch wenn sich die Betriebskosten umlegen lassen, unterliegen die Vermieter dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Eine Möglichkeit ist es daher, einen Hausmeister im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („Minijob“) für diese Tätigkeit zu beauftragen. Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis hat für den Vermieter den Vorteil, dass es mit Ausnahme der Rentenversicherungspflicht sozialversicherungsfrei ist. Die Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnter Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) beträgt 450 Euro.

Externe Dienstleistungsunternehmen

Hauseigentümer und Hausverwaltungen beauftragen auch häufig objektunabhängige Dienstleister (Facility Management) für die Pflege und technische Betreuung ihrer Immobilien. Zu deren Tätigkeiten gehören neben der Haus- und Gartenpflege vor allem die Überwachung und Bedienung aller technischen Anlagen wie Heizung, Klima, Aufzug, Garagen. Diese Unternehmen sind zum Teil in Verbänden wie EuroFM, GEFMA (German Facility Management Association), RealFM (Association for Real Estate Facility Managers) organisiert, die den Auftraggebern Auskünfte geben können.

Tipp für Vermieter

Wenn Sie einen Mieter aus dem Haus als Hausmeister beauftragen, sollten Sie dessen Vergütung nicht mit der Miete verrechnen. In der Praxis führt das häufig zu Abrechnungsschwierigkeiten. Mietverhältnis und Beschäftigungsverhältnis sollten strikt getrennt und eigenständig abgerechnet werden, da sich sonst bei der Betriebskostenabrechnung Probleme ergeben können. Ist ein Hausmeister nebenberuflich tätig, wird er nahezu ausnahmslos im Rahmen eines Minijobs tätig. Das bietet für den Vermieter überschaubarer Wohneinheiten als Arbeitgeber sowie auch für den Hausmeister die größten Vorteile.

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