Grüne Blätter spielen eine entscheidende Rolle

Ein heruntergestürzter Ast beschädigte das Auto eines Anwohners. Weil seiner Ansicht nach die Gemeinde die Sicherungspflicht unterlassen hatte, verklagte er sie auf Schadensersatz. Wie entschied der Bundesgerichtshof?

Der Fall

Der Mieter eines Wohnblocks in Suhl hatte im Sommer 2011 sein Fahrzeug an einem der öffentlichen Parkplätze vor dem Mietshaus geparkt. An die Parkplätze grenzt ein der Stadt Suhl gehörender Grünstreifen, auf dem einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass sein Auto durch einen herabgefallenen Ast beschädigt war. Er verklagte daraufhin die Stadt Suhl wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht.

So entschied der Bundesgerichtshof

Nachdem das zuständige Landgericht die Klage abgewiesen hatte, bekam er auf seine Berufung vor dem Oberlandesgericht zumindest teilweise eine Entschädigung zugesprochen: Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel wurde die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Darauf ließ es die Stadt Suhl aber nicht bewenden und legte den Fall dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor (Urteil vom 6. März 2014 - III ZR 352/13). Deutschlands letzte Instanz für Zivil- und Strafverfahren wies auch tatsächlich die Klage des geschädigten Autohalters zurück.


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Sicherheitspflichten der Gemeinde

Laut Begründung der Karlsruher Richter erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht zwar grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Die Behörden genügen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht aber, wenn sie neben einer regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse die Bäume dann untersuchen, wenn besondere Umstände wie das Alter des Baums dies angezeigt erscheinen lassen. Die Stadt Suhl aber hatte solche Baumkontrollen durchgeführt und daher diese Pflichten nicht verletzt. Die Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund. Ein natürlicher Astbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.

Tipp für Haus- und Grundbesitzer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs gibt eine Orientierung, wie die Haftung aus Schäden durch herabfallende Äste in der Rechtssprechung behandelt wird. Erfüllt ein Grundbesitzer für seine Bäume entsprechend der Stadt Suhl seine Sorgfaltspflicht, kann er beispielsweise für einen auf dem Nachbargrundstück entstandenen Schaden durch einen herabfallenden Ast nicht haftbar gemacht werden. So hat beispielsweise das Amtsgericht Wipperfürth (Az.: 9 C 28/03) einem ebenfalls durch einen herabfallenden Ast geschädigten Autohalter die Entschädigung durch den Baumbesitzer verwehrt. Die durch einen Sturm abgerissenen Äste waren belaubt, weshalb der Baum als gesund galt. Selbst wenn der Baumbesitzer mehrmals im Jahr die Bäume auf schadhafte Äste untersucht hätte, hätte er im vorliegenden Fall den belaubten Ast nicht als entfernungswürdig ansehen müssen. Dennoch empfiehlt sich für Haus- und Grundbesitzer eine Haftpflicht, die in solchen Fällen die Erstattungspflicht prüft und gegebenenfalls für den Schaden aufkommt. In einem anderen Fall entschied das Amtsgericht Hermeskeil (22.5.2002, AZ: 1 C 288/01), dass Grundstückseigentümer verpflichtet sind, alle sechs Monate den eigenen Baumbestand auf Standfestigkeit zu überprüfen.

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