Heizkostenverteiler (Verdunstergeräte und elektronische Heizkostenverteiler) unterliegen nicht der Eichpflicht. Folgende Geräte müssen aber geeicht sein: Warmwasserzähler alle 5 Jahre, Kaltwasserzähler alle 6 Jahre und Wärmezähler alle 5 Jahre. Für die Einhaltung der Eichpflicht ist der Besitzer der Messgeräte (Hausbesitzer oder Wohnungseigentümer) verantwortlich. Die Jahreszahl auf der Plombe/Klebemarke zeigt das Jahr der letzten Eichung und die Schlüsselnummer der Prüfstelle.


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Energieeinsparung

Die verbrauchsabhängige Abrechnung trägt zum bewussten Energieverbrauch und somit zur Energieeinsparung bei. Pauschale Heiz- und Wasserkostenabrechnungen, zum Beispiel nach Fläche oder Personenzahl, motivieren nicht zum sparsamen Verhalten. Untersuchungen ergaben Einsparungen zwischen 15 bis 20 % der Heizkosten und über 30 % des Wasserverbrauchs, wenn er gemessen wird. Damit ist die verbrauchsabhängige Abrechnung eine der günstigsten Möglichkeiten der Energie- und Kostenersparnis.

Funktechnologie

Bei den meisten Messgeräteherstellern lassen sich die Verbrauchszähler auch per Funk von außerhalb der Wohnung auslesen. Nur bei Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip ist das technisch bedingt nicht möglich. Funksysteme sind vor allem ein Komfortgewinn, weil man sich für die Ablesung keinen Urlaubstag mehr nehmen muss und in seiner Privatsphäre ungestört bleibt.

Gradtagzahlen

Bei Nutzerwechsel werden Gradtagzahlen zur Heizkostenaufteilung auf Vor- und Nachmieter verwendet. Eine zeitanteilige Trennung ist bei Heizkosten nicht zu empfehlen, weil im Winter mehr geheizt wird als im Sommer. Gradtagzahlen werden vom Deutschen Wetterdienst (DWD) ermittelt und stellen einen Maßstab für den Temperaturverlauf einer Heizperiode dar. Der kälteste Monat ist übrigens der Januar mit 17 % der Jahresheizbedarfs, gefolgt vom Dezember (16 %) und Februar (15 %).

Grundkosten

Zwischen 30 % und 50 % der Heiz- und Warmwasserkosten verteilen sich nach einem festen Schlüssel - üblicherweise nach der Wohnfläche - auf die Abnehmer. Dieser Kostenanteil dient zur Deckung der Rohrleitungsverluste, Bereitstellungsverluste und anderen umlagefähigen Kosten der Heizanlage, die auch ohne Wärmeabnahme in der Wohnung entstehen. Gleichzeitig wird damit auch ein Ausgleich für benachteiligte Wohnlagen geschaffen (z. B. Dachwohnungen mit erhöhtem Heizbedarf) und der Wärmeübergang von einer Wohnung zur anderen (Transmissionswärme) kann damit teilweise ausgeglichen werden. Auch für leer stehende Wohnungen sind deshalb mindestens Grundkosten abzurechnen.

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