Bei Schäden an der Mietsache oder Schäden, die durch eine mangelhafte Mietsache entstehen, stellt sich schnell die Frage, ob Vermieter oder Mieter haften. In diesem Beitrag erfahren Sie, bei welchen Beschädigungen Sie als Vermieter für die Haftung zuständig sind.


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Das Wichtigste in Kürze

  • Mieter übernehmen die Haftung für Schäden, die sie selbst verursacht haben.

  • Als Vermieter müssen Sie die Haftung für nicht-selbst verursachte Schäden sowie für Mängel als Folge von Vernachlässigung Ihrer Pflichten übernehmen.

  • Vermieter werden meist für Beschädigungen an Gemeinschafts- und Außenräumen verantwortlich gemacht, während Mieter für Beschädigungen in ihren Innenräumen, die der normalen Abnutzung entsprechen, selbst haften müssen.

  • Achten Sie darauf, sich im Mietvertrag gut gegen alle Eventualitäten abzusichern.

Wann muss der Mieter für Schäden aufkommen?

Grundsätzlich gilt, dass Mieter für alle Schäden in der Mietwohnung haften, die sie selbst verursacht haben und die über eine normale Abnutzung hinausgehen. Umso wichtiger ist es für beide Seiten, beim Ein- und Auszug alle Mängel in einem Wohnungsübergabeprotokoll festzuhalten. Ihre Pflicht als Vermieter ist es, die Wohnung in einem ordnungsgemäßen und fehlerfreien Zustand an den Mieter zu übergeben und diesen Zustand während der Mietzeit zu erhalten.

Diese Schäden muss der Vermieter im Rahmen des normalen Verschleißes beheben – vorausgesetzt, der Mieter meldet sie rechtzeitig:

  • kleine Beschädigungen in der Fensterfassung

  • abgenutzter Fußboden

  • Schimmel

  • Befestigungsschäden von Nägeln und Dübeln

  • Abnutzung der sanitären Einrichtungen

  • verstopfte Rohre

Falls der Mieter fahrlässig oder gar mutwillig für Schäden verantwortlich ist, muss er sie auch beheben. Hier ist es wichtig, entsprechende Regelungen im Mietvertrag festzuhalten. Beschäftigen Sie sich außerdem mit den Klauseln zu Schönheitsreparaturen und zu Kleinreparaturen.


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Wann haftet der Vermieter für Beschädigungen an der Mietsache?

Neben den genannten Regelungen ist es wichtig zu wissen, dass Sie als Vermieter dann haften, wenn Sie an der Entstehung eines Schadens Schuld sind. Sollten Sie zum Beispiel trotz Meldung eines Schadens durch den Mieter nicht aktiv werden, haften Sie für alle Folgeschäden. Zudem kann der Mieter eine Mietminderung umsetzen, bis der Schaden komplett von Ihnen behoben wird.

Neben den Beschädigungen durch eigenes Verschulden haften Sie auch dann, wenn größere Schäden entstehen, an denen weder Sie noch der Mieter beteiligt sind. Ein Beispiel sind Schäden durch Silvesterraketen, die etwa an den Fenstern oder am Briefkasten häufig entstehen. Beachten Sie, dass Sie als Vermieter für die folgenden Räume zuständig sind:

  • Ausstattung wie Bodenbeläge oder Tapeten

  • Gebäudeteile wie Dach, Balkon und Fenster

  • feste Einrichtungen wie Heizung, Badewanne und Steckdosen

  • Zugangswege, Keller, Dachboden und Hinterhof

Darüber hinaus haben Sie eine Sorgfaltspflicht, die beinhaltet, dass Sie die Mietsache und die Umgebung, wie zum Beispiel den dazugehörigen Bürgersteig, sicher halten. Sollte etwa ein Mieter vom Dach oder vom Balkon stürzen, weil das Geländer rostig war, haften Sie als Vermieter. Wenn hingegen Kinder das Treppengeländer als Rutsche nutzen und sich verletzen, haften Sie nicht. Die Haftung gilt für solche Schäden, die durch den schlechten Zustand des Grundstücks oder des Mietobjektes entstanden sind. Meistens ist der Mieter bei Schäden in Privaträumen selbst verantwortlich. Im Einzelfall sollten Sie recherchieren, ob es zu Ihrer Situation bereits ein richterliches Urteil gab.

Hinweis: Sie können sich nicht per Mietvertrag von der Haftung befreien.


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