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Bei einem Hausverkauf stellt sich manchmal die Frage, wer den Notar bestellt. Aus verschiedenen Gründen wird das meistens der Käufer tun. Warum das so ist, lesen Sie hier.
Nach deutschem Recht muss zum Abwickeln eines Immobilienverkaufs ein Notar hinzugezogen werden. Dieser berät den Verkäufer und den Käufer in allen rechtlichen Belangen und beurkundet schließlich den Kaufvertrag. Erst mit der notariellen Beurkundung wird der Vertrag rechtskräftig.
Der Verkäufer und der Käufer müssen sich auf einen gemeinsamen Notar einigen, denn eine feste Regelung gibt es hierfür nicht. Unabhängig davon, wer den Notar beauftragt hat, muss dieser neutral handeln. Das heißt, er darf keine der beiden Parteien bevorzugen oder nachteilig behandeln. Es ist allgemein üblich und empfehlenswert, dass der Käufer den Notar bestellt.
Auch die Bezahlung des Notarhonorars sowie die Übernahme der Kosten für den Grundbucheintrag und die Grunderwerbssteuer erfolgt in der Regel durch den Käufer der Immobilie. Das hat einige gewichtige Gründe:
wird der Notar durch den Verkäufer beauftragt und bezahlt, erhöht dessen Honorar den Gesamtpreis für die Immobilie.
durch die erhöhte Kaufsumme verändert sich die Besteuerung, das heißt, die vom Käufer zu zahlende Grunderwerbssteuer steigt.
Für den Verkäufer fallen jedoch unter Umständen Notargebühren für das Löschen von Grundbuchbelastungen wie beispielsweise eine Grundschuld in Folge eines Immobilienkredites an. Außerdem haften der Käufer und der Verkäufer zusammen für die Begleichung der Kosten für den Notar. Eine Ausnahme von der Regel erfolgt meistens dann, wenn es sich bei der Immobilie um einen Neubau und bei dem Verkäufer um einen Bauträger handelt. In diesem Fall bestimmt meistens dieser den Notar.