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Du kennst die Situation: Du stehst in einem Haus, Baujahr 1980. Der Teppichboden atmet den Geist von Helmut Schmidt, die Fliesen im Bad sind… nun ja, braun. Der Makler spricht von „Potenzial“ und „charmantem RetroChic“, die Eigentümer:innen verlangen einen Preis, für den man in anderen Regionen ein kleines Schloss bekommt. Dein Bauch schreit: „Zu teuer!“. Aber dein Kopf weiß: Wenn du das laut sagst, ist die Stimmung im Keller und der Deal geplatzt.

Die bessere Strategie? Du nimmst die Emotionen komplett raus. Du rechnest vor. Und zwar mit einer Methode, die nicht du dir ausgedacht hast, sondern die, in abgewandelter Form, so gut wie jede Bank täglich anwendet: die Alterswertminderung. Das Prinzip: Gebäude altern und verlieren jährlich an Wert, weil Bauteile verschleißen, Technik aus der Mode kommt und Sanierungen teuer werden. Die gebräuchliche lineare Alterswertminderung berechnet sich so:

Alter ÷ Gesamtnutzungsdauer × 100

Beispiel: Ein massives Einfamilienhaus hat laut Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) eine Gesamtnutzungsdauer von 80 Jahren. Bei einem 30 Jahre alten Haus ergibt das 30 ÷ 80 × 100 = 37,5 %. Das heißt: 37,5 % des reinen Gebäudewerts (nicht des Grundstücks) sind rechnerisch „verbraucht“; der Restwert beträgt 62,5 % des Neuwerts.

In dieser Formel stecken vier wichtige Verhandlungshebel, die du kennen solltest:



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  • Hebel 1: das Alter


    Der offensichtlichste Hebel: das Alter der Immobilie. Es steht in der Baugenehmigung, manchmal sogar auf dem Türsturz. Das ist keine Meinung, das ist ein Fakt. Und dieser Fakt hat Konsequenzen, die du in der Verhandlung ganz sachlich auf den Tisch legen kannst:

    • Elektrik: Bei Häusern aus den 1980er- und 1990er-Jahren entspricht die Elektroinstallation oft nicht mehr den aktuellen Normen. Stichwort: fehlender FI-Schutzschalter, veraltete Verteilung, zu wenige Stromkreise für den heutigen Bedarf.
    • Heizung: Eine Heizungsanlage, die älter als 30 Jahre ist, muss laut GEG (Gebäudeenergiegesetz) unter Umständen ohnehin getauscht werden. Eine neue Wärmepumpe? Kostet gern 25.000 bis 45.000 Euro.
    • Dach und Fassade: Dacheindeckungen halten je nach Material 40 bis 60 Jahre. Wer ein Haus von 1985 kauft, erwirbt womöglich ein Dach, das in fünf bis zehn Jahren fällig für die Komplettsanierung ist.
    • Fenster: Einfach verglaste Fenster oder frühe Isolierverglasung aus den 1990er-Jahren? Sie sind ein Kostenfaktor von schnell 500 bis 1.000 Euro pro Fenster.

     

    Dein Argument in der Verhandlung: 

    „Das Haus ist solide gebaut, keine Frage. Aber wir müssen realistisch sein: Bei Baujahr 1980 ist wirtschaftlich bereits über 50 Prozent der Gebäudesubstanz verbraucht. Das müssen wir im Preis berücksichtigen.“

    Hebel 2: die Gesamtnutzungsdauer


    Die Gesamtnutzungsdauer in der Formel ist keine fixe Größe – sie hängt entscheidend von Bauweise und Qualität ab. Grobe Orientierungswerte: Massivhäuser in hohem Standard haben eine voraussichtliche Lebensdauer von etwa 80 bis 100 Jahren, Massivhäuser mit normalem Standard liegen typischerweise bei rund 60 bis 80 Jahren. Ältere Fertighäuser erreichen meist 60 bis 70 Jahre, einfache Bauweisen oder Behelfsbauten weisen eine deutlich kürzere Nutzungsdauer von etwa 40 bis 50 Jahren auf. Je kürzer die Gesamtnutzungsdauer, desto höher die prozentuale Alterswertminderung.

    Rechenbeispiel mit dem 30 Jahre alten Haus aus obigem Beispiel:

    Bei 80 Jahren Gesamtnutzungsdauer: 30 ÷ 80 × 100 = 37,5 % Wertminderung

    Bei nur 60 Jahren Gesamtnutzungsdauer: 30 ÷ 60 × 100 = 50 % Wertminderung

    Unterm Strich heißt das: 12,5 Prozentpunkte Unterschied – bei einem Gebäudewert von 300.000 Euro sind das 37.500 Euro – allein, weil die Bauweise eine kürzere Gesamtnutzungsdauer rechtfertigt. Aber: Sei fair! Es geht nicht darum, die Bauqualität schlechtzureden, sondern darum, die richtige Referenzgröße zu verwenden.

    Dein Argument in der Verhandlung:  

    „Das Haus wurde in Fertigbauweise der frühen 1990er errichtet. Die übliche Gesamtnutzungsdauer liegt laut Sachwertrichtlinie bei 60 bis 70 Jahren – nicht bei 80. Das verändert die Rechnung deutlich.“ 



    Hebel 3: Modernisierungen


    Hier liegt eine große Chance für dich als Käufer:in. Denn die Alterswertminderung kann durch nachweisbare Modernisierungen reduziert werden – muss aber nicht. Das Prinzip: Wer sein Haus umfassend modernisiert hat, darf die Restnutzungsdauer verlängern. Sachverständige sprechen von einer „modifizierten Restnutzungsdauer“ – das Gebäude wird rechnerisch „jünger gemacht“.

    Aber – und das ist entscheidend – das muss auch tatsächlich stattgefunden haben. Und zwar dokumentiert, idealerweise mit Rechnungen, von Fachbetrieben. In der Praxis begegnet dir oft dieses Szenario: Die Verkäufer:innen sagen: „Wir haben viel reingesteckt“, meinen damit aber:

    • einen neuen Laminatboden im Wohnzimmer
    • eine neue Einbauküche
    • frische Farbe an den Wänden (…)

    Das sind jedoch keine wertsteigernden Modernisierungen im Sinne der Immobilienbewertung. Wertrelevant sind nur Maßnahmen an der Gebäudesubstanz und der Technik, zum Beispiel Dacherneuerung inklusive Dämmung, neue Heizungsanlage oder Fassadendämmung, Fenster, Leitungssysteme und Bäder.  Bitte die Verkäufer:innen aktiv um eine Aufstellung aller Modernisierungen mit Jahresangaben und Rechnungen. Wer tatsächlich investiert hat, legt diese gern vor; wer blufft, reagiert ausweichend – und genau das ist ebenfalls eine Information.

    Dein Argument in der Verhandlung: 

    „Ich sehe, dass das Haus gepflegt ist – Respekt dafür. Ohne neues Dach, neue Heizung oder neue Fenster bleibt die Restnutzungsdauer bei rechnerisch X-Jahren. Und das wirkt sich auf den Gebäudewert aus.“

     




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    Hebel 4: Die Bank ist dein Verbündeter


    Dieser vierte Hebel ist der eleganteste: Er verwandelt das Problem vom „Ich will weniger zahlen“ in „Ich kann nicht mehr zahlen, selbst wenn ich wollte.“ Wenn du eine Immobilie finanzierst, ermittelt die Bank einen Beleihungswert. Dabei wendet sie ein ähnliches Prinzip der Alterswertminderung an, wie wir es erklärt haben und obendrein oft mit konservativeren Annahmen. Das Ergebnis: Der Beleihungswert liegt häufig deutlich unter dem geforderten Kaufpreis. Die Bank finanziert in der Regel zudem nur 60 bis 80 Prozent des Beleihungswerts (nicht des Kaufpreises!) als erstrangiges Darlehen – abhängig von Bonität und Objektqualität.

    Dein Argument in der Verhandlung:

    „Ich würde Ihren Preis gern zahlen, aber meine Bank setzt den Beleihungswert aufgrund der Alterswertminderung deutlich niedriger an. Dadurch entsteht eine Finanzierungslücke, die ich mit Eigenkapital schließen müsste. Das macht den Kauf für mich zu diesem Preis wirtschaftlich nicht attraktiv. Bei einem Preis von X Euro würde die Finanzierung aufgehen."


    Aber Achtung: So überzeugend die Alterswertminderung als Verhandlungsinstrument ist – sie hat Grenzen, die du kennen solltest:

    • Der Grundstückswert altert nicht: In begehrten Lagen macht das Grundstück oft 50 Prozent oder mehr des Gesamtwertes aus. Hier greift die Alterswertminderung nicht.
    • Der Markt schlägt die Formel: In Regionen mit extremer Nachfrage (vor allem in Ballungsräumen wie München, Hamburg, Frankfurt) zahlen Käufer:innen Preise, die weit über jedem rechnerischen Sachwert liegen. Die Alterswertminderung gibt dir ein Argument – aber keinen Trumpf, der alle anderen aussticht. Vor allem in den B- und C-Lagen kann sie durchaus sehr gut funktionieren.
    • Umfassend sanierte Häuser sind „jünger“: Wurde das Haus kernsaniert, kann die Restnutzungsdauer auf das Niveau eines Neubaus angehoben werden. Dann läuft dein Argument ins Leere – zu Recht.
    • Die Formel ersetzt kein Gutachten: Für eine seriöse Bewertung solltest du im Zweifel eine:n zertifizierte:n Sachverständige:n hinzuziehen.


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