Fragen und Antworten
Die gesetzliche Schriftform des § 550 BGB soll in erster Linie dem Grundstückserwerber, der in bestehende Mietverhältnisse einritt, ermöglichen, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten.
Grundsätzlich freut sich im Sommer jeder auf warme Temperaturen. Bei längeren Hitzeperioden tritt insbesondere in Geschäftsräumen und Büros nicht selten die Frage auf, wie hoch denn die Temperaturen sein dürfen, die Mieter hinzunehmen haben, ohne Gewährleistungsrechte gegenüber dem Vermieter geltend machen zu können? Die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit nimmt nämlich mit jedem Grad ab. Zwischen den Oberlandesgerichten besteht Uneinigkeit, ob es in diesem Zusammenhang auf die Arbeitsstättenverordnung von 1976 und die dort festgesetzten Werte ankommen kann.
Muss man Vorhandenes unbedingt übernehmen, also vorhandenes Mobiliar, das weder gefällt, noch benötigt wird?
Von Gesetzes wegen besteht keine Pflicht zur Ablöse/Übernahme des vom Vermieter/Vormieter eingebrachten, beweglichen Mobiliars, welches jederzeit durch den jeweiligen Eigentümer wieder entfernt werden kann.
Gibt es Tipps zum Umgang mit Kleingedrucktem in Bezug auf Verträge die das Gewerberecht betreffen?
Ein Schreiben, das am 31.12. eines Jahres nachmittags in den Briefkasten eines Bürobetriebes eingeworfen wird, in dem branchenüblich Silvesternachmittags nicht gearbeitet wird, gilt erst am nächsten Werktag als zugegangen (BGH, Urteil vom 5.12.2007, XII ZR 148/05).
Treffen die Parteien eines Mietverhältnisses abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen Regelungen über die Fälligkeit des Mietzinses (z.B. „der Mietzins ist jeweils zum 15. eines jeden Monats geschuldet“ o.ä.), stellt diese Abrede eine wesentliche Vertragsbedingung dar und bedarf damit der Schriftform (BGH, Urteil vom 19.9.07, XII ZR 198/05).
Eine im Mietvertrag verwendete Formularklausel, die das Minderungsrecht des Mieters bei Vorliegen solcher Mängel ausschließt, die der Vermieter nicht oder nur mit einfacher Fahrlässigkeit zu vertreten hat, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam (BGH, Urteil vom 12.3.2008, XII ZR 147/05).