Fragen und Antworten

Gewerbliches Mietrecht: Verstoß gegen Schriftform auch durch schriftliches Mieterhöhungsverlangen

Die gesetzliche Schriftform des § 550 BGB soll in erster Linie dem Grundstückserwerber, der in bestehende Mietverhältnisse einritt, ermöglichen, sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten. Mieterhöhungsschreiben dokumentieren nach Ansicht des OLG Düsseldorf jedoch lediglich ein Erhöhungsverlangen der Vermieterseite. Dass die Mieterin der Erhöhung zugestimmt hat, gehe daraus nicht hervor; die Zahlung der erhöhten Mieten ersetze die nötige schriftliche Erklärung des Mieters auch nicht. Ein Erwerber könne also nicht nachvollziehen, ob eine vertragsgemäße Mieterhöhung vorgenommen wurde. Die Frage, ob vertragsgemäße Mietanpassungen vorgenommen worden sind, ist aber für einen potentiellen Erwerber von wesentlicher Bedeutung, so das OLG in seiner Entscheidung, so dass sie der Schriftform entsprechen müssen

Praxistipp
Im vorliegenden Fall sah der Mietvertrag keine automatische Anpassung der Miete vor, sondern Verhandlungen über eine Neufestsetzung. Von einer solchen Klausel ist jedenfalls aus Vermietersicht abzuraten, um Schriftformprobleme gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Autor: Edda C. de Riese, LL.M. - deriese@bethge-legal.com, bethge | immobilienanwälte, Hannover
Fundstelle: OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. März 2013, I-24 U 103/12 - www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2013/I_24_U_103_12_Urteil_20130319.html