Fragen und Antworten

Übernahme vorhandenes Mobiliar

Muss man Vorhandenes unbedingt übernehmen, also vorhandenes Mobiliar, das weder gefällt, noch benötigt wird?

Von Gesetzes wegen besteht keine Pflicht zur Ablöse/Übernahme des vom Vermieter/Vormieter eingebrachten, beweglichen Mobiliars, welches jederzeit durch den jeweiligen Eigentümer wieder entfernt werden kann (wie z.B. ein einfach verlegter, d.h. nicht verklebter Teppichboden, auggestellte Regale etc.)
Etwas anderes kann sich jedoch aus dem Gewerbemietvertrag (oder durch entsprechende mündliche Zusage des Mieters) ergeben. Hier kann der Mieter selbstverständlich vertraglich wirksam zur Übernahe verpflichtet werden mit der Folge, dass er die Gegenstände dann auch ablösen muss, wenn er sie nicht benötigt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Vertrag vor der Unterzeichnung durch den Mieter genau auf eine solche vertraglich vereinbarte Übernahmeverpflichtung hin überprüft werden muss.

Vom soeben Gesagten ist jedoch der Sachverhalt zu unterscheiden, dass es sich um unbewegliche, mit dem Mietgegenstand fest verbundene Gegenstände (wie z.B. in die Mauer eingelassene Wandschränke) handelt. Diese dürften regelmäßig als Teil des Mietobjektes mitvermietet sein, so daß eine entsprechende Übernahmeverpflichtung besteht. Eine extra Ablöse dürfte jedoch nicht geschuldet sein, da diese Gegenstände als Teil des Gewerbeobjekts mitvermietet (und gerade nicht in das Eigentum des Mieters übergehen) und damit mit dem vertraglich vereinbarten Mietzins abgegolten sind.