Die Mieterin einer Wohnung in Berlin leidet an einer posttraumatischen Störung. Die Folgen der Erkrankung führten dazu, dass sie ihren Nachbarn und dem weiteren Umfeld das Leben zur Hölle machte. Sie beschimpfte und beleidigte Personen aus ihrem Haus, schrie und lärmte insbesondere in der Nacht, rief Polizei und Feuerwehr grundlos, brach Türen auf und warf Flaschen vom Balkon.


Beschimpfungen und Beleidigungen

Der Vermieter erteilte ihr mehrere Abmahnungen. Zwischenzeitlich gab es eine längere Ruhepause, in der die Mieterin sich an die Regeln der gegenseitigen Rücksichtnahme hielt. In dieser Zeit befand sie sich in einer Traumatherapie. Doch dann ging alles wieder von vorn los. Sie beschimpfte nachts vom Balkon aus lautstark Passanten auf der Straße und warf ihnen eine Bierflasche nach.

Als Reaktion darauf mahnte sie der Vermieter wegen schwerster Verletzung des Hausfriedens erneut ab und kündigte gleichzeitig für den Fall der Wiederholung die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung an. Als die Mieterin wenige Tage später zwei Mieter des Hauses als "Nazi-Schlampe" und "Scheiß-Araber" beleidigte, kündigte der vermieter ihr schließlich.

Maß an Zumutbarkeit überschritten

Auch für das Amtsgericht Schöneberg war das Maß an Zumutbarkeit überschritten, das von Mietern in anders gelagerten Fällen als Toleranz gegenüber psychisch erkrankten Mietern erwartet werden kann. Die Störungen haben eine Dimension erreicht, die auch bei gebotener Rücksichtnahme auf psychisch erkrankte Menschen nicht mehr hingenommen werden könne. 

Die Richter entschieden, dass die der Mieterin zur Last gelegten Störungen des Hausfriedens, nach erfolgter Abmahnung, eine fristlose Kündigung rechtfertigen – auch gegenüber einer Mieterin mit Posttraumatischer Belastungsstörung.

(AG Schöneberg, Urteil vom 17.06.2019 - 5 C 318/18)

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