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Recht auf Besichtigung?

Ich muss meine vermietete Eigentumswohnung verkaufen und würde daher gern einen Besichtigungstermin mit einem Makler vereinbaren. Trotz mehrmaliger schriftlicher Benachrichtigungen reagiert der Mieter nicht und ist auch telefonisch nicht erreichbar. Welche konkreten Möglichkeiten bleiben mir, Zutritt zur Wohnung zu erhalten?


Gross Rechtsanwälte antwortet

Der Vermieter darf von seinem Recht auf das Betreten und Besichtigen der Wohnung nach allgemeiner Rechtsprechung nur in einer die Mieter schonenden Weise Gebrauch machen und muss auf die Mieter Rücksicht nehmen.

Nach der gängigen Instanzrechtsprechung steht dem Vermieter das Besichtigungsrecht grundsätzlich nur bei einem berechtigtem Interesse (z.B. Verkauf der Wohnung), nach Anmeldung mit angemessener Frist (14 Tage), nur an Wochentagen und zu einer angemessener Tageszeit zu (in der Regel wochentags zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr). Teilen Sie Ihrem Mieter schriftlich mit, dass Sie beabsichtigen mit einem Makler die Wohnung zu besichtigen und dass er dazu verpflichtet ist, zu diesem Zwecke Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Benennen Sie für die Besichtigung 1 konkreten und zwei Ersatztermine und fordern Sie Ihren Mieter auf, alternative Termine zu benennen, falls ihm die von Ihnen vorgeschlagenen Termine nicht passen sollten. Teilen Sie Ihrem Mieter mit, wenn er sich nicht meldet, gehen Sie davon aus, dass der angekündigte Termin stattfinden kann. Öffnet der Mieter trotzdem nicht die Tür, können Sie gegebenenfalls Schadenersatzansprüche gegen ihn geltend machen.

Wichtig ist bei den Besichtigungsterminen, dass Sie auf die Belange des Mieters Rücksicht nehmen müssen, beispielsweise, wenn dieser kleine Kinder hat, dann sollte die Wohnung tagsüber besichtigt werden. Wenn der Mieter berufstätig ist, dann ist eher abends eine Besichtigung anzusetzen. Eine Obergrenze für die Anzahl der Besichtigungen hat die Rechtsprechung noch nicht ausgeurteilt. Bei der Besichtigung durch Kaufinteressenten wird von einer Besichtigung pro Monat bzw. pro zwei Wochen ausgegangen. Sie sollten in der Ankündigung auch erwähnen, dass Sie die Besichtigung mit einer Begleitperson, hier einem Makler durchführen wollen.

Soweit der Mieter einen entsprechend angekündigten Termin nicht wahrnehmen kann, ist er verpflichtet, den Grund zu nennen und Ausweichtermine anzugeben.

Reagiert der Mieter nicht auf Ihre Ankündigung oder lässt den Zutritt nicht zu, müssen Sie Duldungsklage erheben. Im Rahmen dieser Duldungsklage müssen Sie darlegen und beweisen, dass die Ankündigung über die Besichtigung mit dem Makler bei dem Mieter zugegangen ist. Zugang bedeutet, das Schreiben muss in den Empfangsbereich des Mieters gelangen. In der Regel ist das der Briefkasten des Mieters. Bei einem bloßen Aushang im Hausflur haben Sie unter Umständen vor Gericht ein erhebliches Beweisproblem und werden die Klage verlieren. Wir empfehlen Ihnen daher, machen Sie solche Ankündigungen schriftlich und lassen Sie entweder durch einen Boten oder per Einwurf-Einschreiben zustellen.

Wenn durch die Verweigerung der Besichtigung ein Verkauf nicht möglich ist, könnte Ihnen ein Schadenersatzanspruch gegen Ihren Mieter entstehen. Hier wären Sie jedoch für die Voraussetzungen, dass der potentielle Käufer wegen der mangelnden Möglichkeit der Besichtigung abgesprungen ist, beweisbelastet. Sie müssen also beweisen können, dass der Kaufinteressent nur wegen der verweigerten Wohnungsbesichtigung den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hat. 

Wir hoffen, unsere Antwort hat Ihnen geholfen und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg beim Vermieten.

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