Das Bewertungsgesetz (BewG) bestimmt, wie der Wert eines Gutes in einem Geldbetrag bemessen werden kann. Das kann auch eine Immobilie sein, deren Wert Sie für eine Schenkung in Erfahrung bringen müssen. Allgemein gesprochen hat das Bewertungsgesetz die Funktion, bundesweit einheitliche Bewertungsregeln für Vermögensgegenstände zur Verfügung zu stellen. Lesen Sie in diesem Beitrag mehr zum Bewertungsgesetz, den neuesten Anpassungen und seinen Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer

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importantpoints
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Bewertungsgesetz stellt bundesweit einheitliche und rechtsverbindliche Bewertungsregeln für Vermögensgegenstände zur Verfügung.  

  • Mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab lässt sich der Geldwert der Wirtschaftsgüter festlegen. Dieser dient dem Zweck, eine bundesweit gleichmäßige und gerechte Besteuerung durchführen zu können. 

  • Mit der Novellierung des Bewertungsgesetzes zum 1. Januar 2023 und den Änderungen im Bereich der Immobilienbewertungen soll eine Anpassung an die Marktverhältnisse erreicht werden. 

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  • Was ist das Bewertungsgesetz?

    Bei vielen Steuerarten hängt die Höhe der Steuer vom Wert der materiellen Güter ab, die nicht aus Geld bestehen. Diese Güter müssen einheitlich bewertet werden, damit die in Geld zu zahlenden Steuern (vgl. § 3 Abs. 1 AO) berechnet und festgesetzt werden können.

    Das Bewertungsgesetz (BewG) soll eine einheitliche und bundesweite Bewertung von dieser nicht-monetären Wirtschaftsgüter ermöglichen. Die einheitlichen Bewertungsmaßstäbe gelten dabei im ganzen Bundesgebiet. So ist beispielsweise die Steuerpflicht im Rahmen der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer für alle Bürger bundesweit gleichmäßig und gleich gerecht über das BewG geregelt.


    hint
    Neuauflage des Bewertungsgesetzes seit 1. Januar 2023

    Seit dem Stichtag 31.12.2022 haben sich mit der Neuauflage des Bewertungsgesetzes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 einige Berechnungsfaktoren für die Bewertung von Immobilien geändert. Mehr dazu im Abschnitt „Was hat sich im Bewertungsgesetz geändert?“ 

    Aufbau des Bewertungsgesetzes

    • Erster Teil: Allgemeine Bewertungsvorschriften nach §§ 1 – 16 BewG 
    • Zweiter Teil: Besondere Bewertungsvorschriften nach §§ 17 – 203 BewG 
      - Erster Abschnitt: Einheitsbewertung nach §§ 19 – 109 BewG 
      - Zweiter Abschnitt: Sondervorschriften und Ermächtigungen nach §§ 121 – 123 BewG 
      - Dritter Abschnitt: Vorschriften für die Bewertung von Vermögen
      - Vierter Abschnitt: Vorschriften der Bewertungen von Grundbesitz im Zuge der Grunderwerbsteuer
      - Wegfall der Abschnitte 1 – 4 ab 01.01.2025 
      - Fünfter Abschnitt: Gesonderte Feststellungen nach §§ 151 – 156 BewG
      - Sechster Abschnitt: Vorschriften der Bewertung von Grundbesitz von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer nach §§ 157 – 203 BewG.
      - Siebenter Abschnitt: Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 nach §§ 218 – 263 BewG 
    • Dritter Teil: Schlussbestimmungen nach §§ 264 – 266 BewG 
    hint
    Relevante Vorschriften für Erbschafts- & Schenkungssteuer

    Wichtig für die Bewertungen im Rahmen von Erbschafts- und Schenkungssteuer sind: 

    • die allgemeinen Bewertungsvorschriften sowie  
    • der 5. und 6. Abschnitt der besonderen Bewertungsvorschriften

    Was wird im Bewertungsgesetz geregelt?

    Grundsätzlich sind im Bewertungsgesetz alle steuerlichen Bewertungsfragen geregelt. Denn gemäß § 1 BewG gelten die Vorschriften des Bewertungsgesetzes für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben. 

    Die praktische Anwendung sieht folgenden Umgang mit dem BweG vor: Diese Regelungen des BewG sind nur dann nicht anzuwenden, wenn spezielle Steuergesetze wie etwa das Einkommenssteuergesetz eigene Bewertungsvorschriften aufweisen

    Außerdem sind die Vorschriften des zweiten Teils des BewG (Besondere Bewertungsvorschriften) den Vorschriften des ersten Teils des BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften) vorzuziehen. Beispielsweise befinden sich spezielle Regelungen zum Grundbesitz gemäß §§ 176 ff. BewG im zweiten Teil des BewG, sodass allgemeinere Regelungen des ersten Teils nicht benötigt werden.

    Ein Beispiel für Bewertungsregeln des BewG:

    Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) beinhaltet keine eigenen Bewertungsregeln und bedient sich der Bewertungsregeln des BewG. Der § 12 ErbStG ist ein sogenannter „Star-Gate-Paragraf”, denn er öffnet die Tür in die entsprechenden Regelungen des Bewertungsgesetzes §§ 1 bis 16 BewG. Mit anderen Worten: er bildet die Schnittstelle zum BewG.

    Hier erfahren Sie mehr zur Erbschaftssteuer

    Zu den im Kontext Immobilienbewertung wichtigsten Regelungsbereiche des BewG gehören:

    Warum hat sich das Bewertungsgesetz geändert?

    Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde auch das Bewertungsgesetz in einer neuen Fassung bestätigt. Die im Gesetz vorgesehenen Anpassungen kommen seit 1. Januar 2023 zur Anwendung.  

    Die Gesetzesänderungen begründete der Gesetzgeber damit, dass er die veralteten Bewertungsparameter an das aktuelle Marktniveau anpassen musste. Auch sollte das Gesetz an die 2021 im Baurecht vorgenommenen Anpassungen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV, BGBl. I 2021, S. 2805) angeglichen werden. Die Gutachterausschüsse werden damit in die Lage versetzt, die mithilfe der durch ImmoWertV ermittelten Daten für die Grundbesitzbewertung (Stichwort Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grundsteuer) sachgerecht auch im BewG anwenden zu können. Dazu war es notwendig, Modellkonformität zwischen den beiden Gesetzen herzustellen

    Was hat sich im Bewertungsgesetz geändert?

    Für die Ermittlung von Immobilienwerten nutzt das Finanzamt drei unterschiedliche Verfahren, nämlich das Vergleichswertverfahren, das Sachwertverfahren und das Ertragswertverfahren. Insbesondere im Sachwertverfahren und im Ertragswertverfahren kommt es durch das novellierte Bewertungsgesetz zu relevanten Änderungen


    Änderungen im Ertragswertverfahren (§§ 184 ff. BewG)

    Das Ertragswertverfahren gilt grundsätzlich für die Bewertung von Mietwohngrundstücken, Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken.

    Das Ertragswertverfahren hat sich im Hinblick auf die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten geändert. Bisher wurde ein pauschaler Wert angesetzt auf der Basis eines Prozentsatzes der Jahresmiete. Seit Januar 2023 hingegen gilt, dass die Bewirtschaftungskosten auf Basis der Quadratmeteranzahl, des Rohertrags und unter Aufschlüsselung auf Verwaltungskosten, Instandhaltungskosten und Mietausfallwagnis ermittelt werden (Anlage 23 BewG-E). Die damit einhergehende jährliche Anpassung ermöglicht eine stärke Orientierung an den aktuellen Marktwerten und führt letztlich zu einer höheren Immobilienbewertung.

    Außerdem wurden die pauschalen Liegenschaftszinsen herabgesetzt (§ 188 Abs. 2 S. 2 BewG-E), was zu einer Erhöhung des Immobilienwertes führt. Beispielsweise wurde der Liegenschaftszins bei Mietwohnungen von 5 Prozent auf 3,5 Prozent gesenkt. Allerdings gibt es ein Hintertürchen. Vorrang haben nämlich die konkreten und an die Marktsituation angepassten Werte, die von lokalen Gutachterausschüssen ermittelt worden sind und die oft für Ballungsgebiete vorliegen. Nur in Fällen, in denen es keine ermittelten Werte gibt, kommen die gesetzlich vorgegebenen pauschalierten Liegenschaftszinssätze zum Tragen. 

    Die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer wurde von 70 auf 80 Jahre erhöht (Anl. 22 BewG-E). Mit dieser Regelung, die Ein- und Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken, Wohnungseigentum sowie von gemischt genutzten Grundstücken betrifft, erhöht sich auch die jeweilige Restnutzungsdauer entsprechend. Dies führt im Ergebnis zu einer höheren Kapitalisierung des Reinertrags.


    Änderungen im Sachwertverfahren (§§ 189 ff. BewG)

    Angewendet wird das Sachwertverfahren zur Ermittlung des Sachwerts bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Wohnungs- oder Teileigentum, wenn keine geeigneten Vergleichswerte vorliegen, was in der Praxis häufiger der Fall ist. 

    Nach dem Regierungsentwurf gilt ein geändertes Verfahren zur Ermittlung des Gebäudesachwerts, welches sich strukturell an die Ermittlung des Sachwerts baulicher Anlagen durch die ImmoWertV anlehnt. Der Gebäudesachwert ermittelt sich nun durch Multiplikation der durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem neu eingeführten Regionalfaktor, der auf das regionale Baukostenniveau referiert, sowie dem Alterswertminderungsfaktor (§ 190 Abs. 5 und 6 BewG-E). 

    Anpassung der Wertzahlen: Als Wertzahlen gelten die von den Gutachterausschüssen (§§ 192 ff. BauGB) ermittelten Sachwertfaktoren. Sofern diese nicht zur Verfügung stehen, sind die in der Anlage 25 bestimmten und nunmehr ebenfalls an das Marktniveau angepassten Wertzahlen (§ 191 Abs. 2 BewG-E) zu verwenden.

    Auswirkungen: Höhere Immobilienwerte

    Die Änderungen innerhalb des Bewertungsgesetzes gehen einher mit einer höheren und damit realitätsnäheren Bewertung von Immobilien. Durch die höheren Immobilienwerte – man geht hier von 20 bis 30 Prozent aus – steigt auch Steuerbelastung bei einer unentgeltlichen Übertragung durch Schenkung oder Erbschaft.  

    Die gesetzlichen Änderungen betreffen ganz besonders das Sachwertverfahren, aber auch das Ertragswertverfahren. Insofern sind von der Werterhöhung alle Immobilienformen besonders betroffen, deren Wert über diese Methoden errechnet werden: Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Wohnungs- oder Teileigentum, für die keine Vergleichswerte vorliegen. Hier muss man von deutlichen Steuererhöhungen im Rahmen der Erbschafts- oder Schenkungssteuer ausgehen. 


    Erbschaftssteuerrechner




    Der einzige Hebel, der Werterhöhung zu entgehen, ist die Möglichkeit, durch ein Wertgutachten einen geringeren Wert der Immobilie nachzuweisen (§ 198 BewG). Durch das allgemein hohe Preisniveau auf dem Immobilienmarkt ist diese Möglichkeit vermutlich aber nur sehr eingeschränkt erfolgreich.  

    FAQ:
 Häufige Fragen zum Bewertungsgesetz

    Für wen gilt das Bewertungsgesetz?

    Das Bewertungsgesetz ist ein Steuergesetz, das einheitliche Regeln für die steuerliche Bewertung von Vermögensgegenständen der Bürger bereithält. Es gilt zunächst einmal für alle Abgaben und Steuern des Bundes. Jedoch wird auch im Landes- und Kommunalabgabenrecht typischerweise auf die hier normierten Regelungen verwiesen. 

    Was bedeutet wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer? 

    Laut § 4 (1) ImmoWertV 2021 bezeichnet die Gesamtnutzungsdauer die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Be­wirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich ge­nutzt werden kann. Es handelt sich dabei um eine theoretische Modellgröße im Rah­men des je­wei­li­gen Be­wertungsverfahrens, die von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer abweichen kann. Im neuen Bewertungsgesetz ist die Gesamtnutzungsdauer von 70 auf 80 Jahre erhöht worden. 

    Was steht im Bewertungsgesetz?

    Das Bewertungsgesetz hat die Funktion, bundesweit einheitliche Bewertungsregeln für Vermögensgegenstände zur Verfügung zu stellen.  Wer z. B. eine Immobilie verschenken möchte, muss sich an die festgeschriebenen Bewertungsverfahren halten. Auf der Basis des ermittelten Wertes wird die Schenkungssteuer berechnet. 

    Wie wird ein Haus bei der Erbschaftsteuer bewertet?

    Die Bewertungen im Rahmen von Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bedienen sich folgender Regelungen im Bewertungsgesetz:  

    • Teil 1: die allgemeinen Bewertungsvorschriften sowie  
    • Teil 2: der 5. und 6. Abschnitt der besonderen Bewertungsvorschriften.

    Wie wird eine Immobilie bei einer Schenkung bewertet?

    Der Immobilienwert wird bei Schenkung oder Erbschaft gleichermaßen nach bestimmten Wertermittlungsverfahren berechnet, sofern keine Vergleichswerte vorliegen. Bei privat genutzten Immobilien greift das Sachwertverfahren, bei dem sich der Gebäudesachwert durch Multiplikation der durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes mit dem neu eingeführten Regionalfaktor sowie dem Alterswertminderungsfaktor (§ 190 Abs. 5 und 6 BewG-E) errechnet. Ein zusätzlicher Sachwertfaktor sorgt für eine Anpassung an das Marktniveau (§ 191 Abs. 2 BewG-E). 

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    Nadine Kunert
    Expertin für Verkauf & Vermietung

    Nadine Kunert informiert dich als Immobilienexpertin und Redakteurin von ImmoScout24 mit informativen und sorgfältig recherchierten Inhalten rund um das Thema Immobilienverkauf und Vermietung. Nadine ist studierte Kommunikationswissenschaftlerin, hat viele Jahre als Content Managerin in der Baubranche gearbeitet und ist seit 10 Jahren selbst Vermieterin. Dadurch hat sie einen praxisnahen Bezug und strebt danach, die Themen leserfreundlich und verständlich für dich aufzubereiten.

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