Beim Rundfunkbeitrag gilt eine einfache Regel: eine Wohnung – ein Beitrag. Dabei ist es egal, wie viele Fernseher, Radios oder Computer die Bewohner besitzen. Selbst wer kein einziges Gerät nutzt, muss zahlen. Denn die Beitragspflicht ist an die Wohnung geknüpft.

Seit dem 1. April 2015 beträgt der Rundfunkbeitrag 17,50 Euro im Monat und ist für jede Wohnung nur einmal zu zahlen. Die Rundfunkfinanzierung wurde 2013 reformiert und in diesem Zusammenhang sank der Beitrag von 17,98 Euro um 48 Cent.

Eigentümer von selbst genutzten Immobilien

Eigenheimbesitzer zahlen für ihre selbst genutzte Immobilie die Haushaltspauschale von 17,50 Euro – unabhängig davon, ob und wie viele Fernseh- und Radiogeräte sie haben. Dieser Haushaltsbeitrag gilt auch für Wohngemeinschaften. Gezahlt wird also nicht pro Person und Gerät, sondern pro Haushalt. Einliegerwohnungen gelten dabei als separate Wohneinheit und sind beitragspflichtig, sofern sie selbst genutzt werden.

Eigentümer von vermieteten Wohnungen oder Wohnhäusern

Eigentümer vermieteter Immobilien zahlen nicht für ihre Mietwohnung oder ihr Mietshaus. Sind die Immobilien vermietet, dann müssen die Mieter für die Rundfunkgebühr aufkommen. Ist die Immobilie nicht vermietet, fällt auch keine Rundfunkgebühr an.

Für Inhaber von Zweit-, Neben- und Ferienwohnungen gilt dagegen eine andere Regelung. Sofern selbst genutzt, sind diese Immobilien mit 17,50 Euro pro Monat voll beitragspflichtig, unabhängig davon, ob die Immobilie andauernd oder nur gelegentlich genutzt wird.

Eine Ausnahme gilt lediglich bei vermieteten Ferienwohnungen. Die erste Ferienwohnung ist immer beitragsfrei. Für alle weiteren zahlen Eigentümer jeweils ein Drittel des monatlichen Beitrags, also 5,83 Euro. Gartenlauben, die nicht zum Wohnen genutzt werden, sind dagegen beitragsfrei.


Hotel-, Gästezimmer und Ferienwohnungen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im September 2017 entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar ist, wenn dort das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot genutzt werden kann. Das ist aber nur dann gegeben, wenn es die entsprechenden Geräte und Zugänge gibt.

Auslöser des Verfahrens war die Klage einer Hostel-Wirtin aus Neu-Ulm. Sie wollte über den allgemeinen Betriebsstättenbeitrag hinaus den Beherbergungsbeitrag auf Gästezimmer und Ferienwohnungen nicht entrichten, da es in ihren Räumen weder Fernseher noch einen Internetzugang gibt.

Tipp:

Befreiung unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Wer bestimmte Bedingungen erfüllt, kann sich von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Zu den Bedingungen zählen zum Beispiel „wer wenig Geld hat und bestimmte staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung erhält“, oder Empfänger von Ausbildungsförderung ist. „Menschen mit Behinderung“ mit dem „RF“-Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zahlen nur ein Drittel der Gebühr. „Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe sind auch befreit“. Besondere Härtefälle können auch zur Beitragsbefreiung führen.



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