Wer einen Balkon besitzt, der nutzt ihn aktuell besonders gern. Luftschnappen ohne Angst vor dem Coronavirus, sogar ohne Mund- und Nasenschutz. Auch ein freizügiges Sonnenbad bietet sich an und anschließend ein leckerer Schmaus vom Grill. Das wird doch wohl erlaubt sein, oder?
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In Zeiten von Corona erhält der eigene Balkon eine ganz neue Bedeutung. Er wird zur Frischluft-Oase, zum Platz, von dem aus den Helden der Stunde applaudiert wird, zur Bühne für ein musikalisches Ständchen oder zum sicheren (Ab)Standort für einen Plausch mit den Nachbarn. Gerade jetzt, wo sich bei schönem Wetter das Leben vieler verstärkt auf dem Balkon abspielt, ist es gut zu wissen, was dort erlaubt ist und was besser unterlassen werden sollte.
Grillen auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Nachbarn dürfen zwar die Nase rümpfen, müssen es aber akzeptieren. Es sei denn, im Mietvertrag ist das Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse ausdrücklich verboten. In diesem Fall droht bei Missachtung eine Abmahnung oder die Kündigung. Aber auch, wenn der Wind so ungünstig steht, dass Rauch, Ruß oder Qualm direkt ins Fenster des Nachbarn dringt, sollte das Grillen unterlassen werden. Anderenfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor und das kann ins Geld gehen.
Wer eine makellose Bräune erzielen will, sollte darauf achten, dass sich der Nachbar oder die Nachbarin nicht gestört fühlen. Das Schamgefühl ist nun einmal sehr unterschiedlich ausgeprägt. Ist der Balkon gut einsehbar und jemand fühlt sich berechtigt gestört, kann auch hier ein Ordnungsgeld erhoben werden.
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Sex auf einer einsehbaren Terrasse kann zur Abmahnung führen, wenn der Vermieter den Hausfrieden gestört sieht. Wir haben bereits über einen einschlägigen Prozess berichtet.
Ein unauffälliger Sichtschutz kann – siehe oben – von Vorteil sein und ist auch erlaubt. Allerdings darf er die Höhe der Balkonbrüstung nicht überragen. Auch sollte das Mauerwerk unbeschädigt bleiben. Wer sich vor Sonne und den Blicken der Nachbarn von oben schützen möchte, muss den Vermieter fragen, ob er eine Markise anbringen darf. Das gilt auch für Besitzer von Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage. Hier hat die Eigentümer-Gemeinschaft oft ein Mitspracherecht.
Gleich vorweg, ein Strandkorb gilt nicht als balkontypisches Sitzmöbel und muss, wenn sich jemand daran stört, entfernt werden. Auch über diesen Fall beim Amtsgericht Potsdam hatten wir berichtet. Sonnenschirme, Tische und Stühle dürfen aber selbstverständlich auf dem Balkon ihren Platz finden. Auch gegen Balkonkästen ist nichts einzuwenden. Es geht generell immer um den Gesamteindruck, der nicht erheblich gestört werden darf.
Vogelhäuschen dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Darüber hinaus darf auch Futter an Vögel verteilt werden. Nachbarn, die dem Füttern der Vögel nichts abgewinnen können, müssen es dennoch akzeptieren. Es sei denn die Vögel heißen Taube oder Möwe. Da diese Vogelarten Krankheiten übertragen und noch dazu sehr laut sind, kann die Fütterung in der Hausordnung verboten werden.
Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und dann daran natürlich auch Wäsche getrocknet werden. Selbst wenn im Hof eine Wäschespinne und in einem separaten Raum ein Wäschetrockner warten, dürfen Hosen, Hemden, Socken & Co. auf dem Balkon flattern.
Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 11. Mai 2020
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