Expertentipp vom Hauseigentümerverein Berlin e.V.

Wenn Mieter:innen ihre Fahrräder in ihre Wohnung tragen, entstehen dabei oft Schäden. Kann der Transport zukünftig untersagt werden?



Der HEV-Tipp wird präsentiert von Britta Nakic (Juristin) vom HAUSEIGENTÜMERVEREIN BERLIN e.V. – Ihr bundesweiter Ansprechpartner für Fragen rund um Eigentum und Vermietung.

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Mieterin trägt Fahrrad in die Wohnung 

Jeder kann seine persönlichen Gegenstände erst einmal erlaubnisfrei in seine Wohnung bringen. Dazu haben Mieter:innen am Treppenhaus ein Mitbenutzungsrecht. Ein Fahrrad ist jedoch ein sperriger Gegenstand, durch den leicht Schäden entstehen können.

Der Fall: Mieterin verursacht Schäden, Vermieter verbietet das Hochtragen 

Eine Hamburger Mieterin trug ihr Fahrrad regelmäßig in ihre Wohnung im 2. Obergeschoss. Dabei waren bereits Schäden am Geländer sowie an den Wänden des Treppenhauses entstanden. Der Vermieter wollte das nicht länger hinnehmen und verlangte Unterlassung.

Fahrrad – Transport durchs Treppenhaus immer erlaubt?

Die Mieterin ist der Meinung, sie dürfe ihr teures Fahrrad in die Wohnung tragen. Gerade in Großstädten gehöre das Hochtragen des Fahrrads zum normalen Gebrauch. Da der Mietvertrag kein entsprechendes Verbot erhalte, sei es eben erlaubt.

Das Urteil: Hochtragen des Fahrrades zulässig – Schäden jedoch nicht

Das Amtsgericht Hamburg-Altona wies die Unterlassungsklage des Vermieters ab. Der Fahrrad-Transport an sich sei nicht vertragswidrig. Denn der Mietvertrag enthalte kein solches Verbot. Das bedeute aber nicht, dass die Beschädigungen vom Vermieter hinzunehmen seien!

Transport – Schäden sind von der Mietpartei zu ersetzen

Verursachen Mieter:innen im Treppenhaus Schäden, sind diese auch von ihnen zu ersetzen. Sind weitere Schäden zu befürchten, kann auch ein Unterlassungsanspruch nach §1004 BGB geltend gemacht werden. 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 05.07.2019, AZ: 318 c C 1/19

Irrtum vorbehalten, aktualisiert am 10. Februar 2020


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