Eine Klimaanlage, die sich in einer Wohnung befindet, gilt grundsätzlich als Zubehör und mitvermietet. Daher haben die Mieter:innen Anspruch auf einen funktionsfähigen Zustand. Im konkreten Fall geht es um die Herausgabe der Fernbedienung. 



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Eine Mieterin in Berlin-Wedding war in eine Dachgeschosswohnung gezogen, die u. a. über eine Klimaanlage verfügt. Mit ihrer Unterschrift unter den Mietvertrag hatte sie zugestimmt, bestimmte Einrichtungsgenstände zu übernehmen. Davon ausdrücklich ausgenommen war die Klimaanlage.

Sehr zu ihrem Ärgernis konnte die Mieterin die Anlage nicht in Betrieb nehmen, da die dazu notwendige Fernbedienung fehlte. Also forderte sie die Vermieterin auf, das Gerät herausgeben. Ihre Ansprechpartnerin war allerdings der Meinung, dass die Klimaanlage nicht Bestandteil des Mietvertrages sei und verweigerte ihr die Fernbedienung. Daraufhin klagte die Mieterin.

Mieterin hat Anspruch auf Herausgabe der Fernbedienung

Das Amtsgericht Berlin-Wedding stellt sich hinter die Mieterin. Sie habe Anspruch auf Herstellung eines funktionsfähigen Zustands der Klimaanlage und dazu gehöre auch die Herausgabe der Fernbedienung. Denn die Klimaanlage sei grundsätzlich als Zubehör ein Teil der Mietsache und damit als mitvermietet anzusehen. 

Die Amtsrichter:innen entnehmen dem Mietvertrag keinen Ausschluss der Nutzung der Klimaanlage. Sie solle lediglich nicht in das Eigentum der Mieterin übergehen. Zudem sei es unerheblich, wie üblich eine Klimaanlage in einer Wohnung sei. Aus der Frage lasse sich nicht entnehmen, dass deren Nutzung einer gesonderten Gestattung der Vermieterin bedürfe. Da es sich um eine Dachgeschosswohnung handele, sei die Existenz der Klimaanlage nicht unüblich, angesichts einer erhöhten Erwärmung der Räume in den Sommermonaten.

(Amtsgericht Berlin-Wedding, Urteil vom 27.01.2022 - 13 C 29/21) 

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