Ein Mieterhöhungsverlangen wurde nicht ordnungsgemäß zugestellt. Kann ein:e Vermieter:in Mängel beim Erhöhungsverlangen im gerichtlichen Verfahren noch beheben? Dazu hat das Landgericht Berlin kürzlich eine Entscheidung getroffen. 



Wenn Vermieter:innen die Nettokaltmiete für ein Objekt erhöhen möchten, müssen sie Mieter:innen zuvor ein ordnungsgemäßes Mieterhöhungsverlangen zusenden. Nach Eingang des Verlangens haben Mieter:innen bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats Zeit, zuzustimmen. Erfolgt keine Reaktion, können Vermieter:innen auf Zustimmung klagen. Das müssen sie innerhalb von drei weiteren Monaten in die Wege leiten.

In einem kürzlich in Berlin verhandelten Gerichtsverfahren kam in erster Instanz das Amtsgericht Neukölln nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass das notwendige Mieterhöhungsverlangen dem beklagten Mieter nicht zugegangen war. Daraufhin reichte der klagende Vermieter im Gerichtsverfahren erneut sein Mieterhöhungsverlangen ein. Seiner Ansicht nach war damit der Fehler bei der ursprünglichen Zustellung ausgeglichen und somit der Formmangel „geheilt“.


Kündigung nicht zugestellt

Frühere Erhöhungsverlangen sind tabu

Das Amtsgericht Neukölln folgte der Auffassung und verurteilte den Beklagten dazu, der Mieterhöhung zuzustimmen. Doch der Mieter ging in Berufung – mit Erfolg. Das Landgericht Berlin hob das Urteil auf und wies die Klage ab. 

Begründung: Der Nichtzugang des Mieterhöhungsverlangens wurde ohne Rechtsfehler festgestellt. Zwar könne das Fehlen eines Mieterhöhungsverlangens im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden. Dann aber müsse das Verlangen vollkommen neu sein. Ein früheres Erhöhungsverlangen dürfe nicht weiterverfolgt werden. Das nachgereichte Erhöhungsverlangen bezog sich jedoch ausdrücklich auf das (vorgeblich) ursprüngliche Verlangen.

(Urteil des LG Berlin vom 20.06.2019 – AZ: 65 S 39/19)




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