Eine Mieterin zieht ins Seniorenheim und zahlt die Miete bis zum Ende des Monats, in dem der Umzug erfolgt. Als der Vermieter zwei weitere Mieten bis zum Ablauf des Mietverhältnisses verlangt, beruft sich die Seniorin auf eine mündliche Vereinbarung und weitere Beobachtungen. Kommt sie damit durch?



Das Landgericht Koblenz musste herausfinden, ob eine Seniorin nach Auszug aus ihrer Dachgeschosswohnung noch zwei weitere Mieten schuldete. Die ältere Dame war Mitte März 2019 in ein Seniorenheim gezogen. Ihren Vermieter hatte sie Anfang 2019 von ihrem Vorhaben informiert und – wie von ihr behauptet – vereinbart, dass sie nur noch die vollständige Märzmiete zu zahlen hat.

Im März und April ließ der Vermieter die Wohnung renovieren. Die Handwerker nutzten in dieser Zeit einen in der Wohnung zurückgelassenen Esstisch des Vermieters mit Stühlen sowie einen vom Vermieter gestellten Kühlschrank. Ob sich noch weitere Möbel in der Wohnung befanden und die Handwerker vor Ort auch wohnten, war zwischen den Parteien strittig.

Mieterin kann mündliche Vereinbarung nicht nachweisen

Die Mieterin war der Ansicht, dass es eine mündliche Vereinbarung gab, nach der sie nur die Märzmiete zahlen müsse. Darüber hinaus könne der Vermieter keinen Anspruch auf Zahlungen weiterer Mieten haben, da die Wohnung im Anschluss an die Handwerker weitervermietet war. Das wiederum bestritt der Vermieter. Es gäbe weder eine Vereinbarung mit der Mieterin, noch wäre es ein Problem gewesen, die Wohnung umgehend freizumachen, wenn die Mieterin die Räume hätte weiterhin nutzen wollen.

Das Landgericht Koblenz stärkte die Position des Vermieters und sah die Mieterin in der Pflicht, die ursprünglich vereinbarte Miete für April und Mai nachzuzahlen. Da sie keine schriftlichen Dokumente zu einer Aufhebungsvereinbarung zum März 2019 nachweisen könne, schulde sie dem Vermieter die vollständige Miete. Eine entsprechende schriftliche Kündigung zum März 2019 lag ebenfalls nicht vor.

Aufenthalt der Handwerker ändert nichts am Mietzahlungsanspruch

Die Behauptung, der Vermieter habe die Wohnung an die Handwerker weitervermietet, daher entfalle ihre Mietzahlung, konnte vom Gericht ebenfalls entkräftet werden. Maßgeblich sei es, ob der Vermieter umgehend die Wohnung wieder zur Verfügung stellen könne, falls die bisherige Mieterin es verlange. Da die Wohnung nur frisch gemalert wurde und nicht umfangreich renoviert, sprach nichts dagegen. Ein Wiedereinzug wäre unproblematisch gewesen. Somit war der Anspruch auf Mietzahlung nicht erloschen.

(Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.02.2021 - 6 S 188/20) 




Die hier enthaltenen Informationen sind unverbindliche Auskünfte (Irrtum vorbehalten), aktualisiert am 14. Juli 2021.


Fragen zum Urteil vom 16.02.2021 - 6 S 188/20, Landgericht Koblenz

Erlöscht der Mietzahlungsanspruch nach Renovierung? | Landgericht Koblenz, Urteil vom 16.02.2021 - 6 S 188/20

Das Landgericht Koblenz stärkte die Position des Vermieters und sah die Mieterin in der Pflicht, die ursprünglich vereinbarte Miete für April und Mai nachzuzahlen. Da sie keine schriftlichen Dokumente zu einer Aufhebungsvereinbarung zum März 2019 nachweisen könne, schulde sie dem Vermieter die vollständige Miete. Eine entsprechende schriftliche Kündigung zum März 2019 lag ebenfalls nicht vor.

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